Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 192059 B
Firma: TST Verwaltungs AG
Sitz: Heidelberg
Adresse: Ziegelhäuser Landstraße 23, 69120 Heidelberg
Veränderungen
HRB 192059 B: TST Verwaltungs AG, Heidelberg, Linienstraße 222, 10119 Berlin. Si...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 14.12.2017 11:53:00
HRB 192059 B: TST Verwaltungs AG, Berlin, Linienstraße 222, 10119 Berlin. Firma: TST Verwaltungs AG; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Linienstraße 222, 10119 Berlin; Gegenstand: die Verwaltung von Immobilien und sonstigem Vermögen, insbesondere Erwerb, Halten und Verwalten sowie Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen jeglicher Rechtsform und sontigen Kapitalanlagen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und nicht als Dienstleistung für Dritte; Stamm- bzw. Grundkapital: 50.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft kann einzelnen Vorstandsmitgliedern das Recht zur alleinigen Vertretung erteilen. Vorstand: 1. Trautmann, Ulrich, *XX.XX.XXXX, Heidelberg; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Aktiengesellschaft; Satzung vom: 17.11.2017; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der TST Tango San Telmo GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, HRB 154909 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 17.11.2017. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Trautmann, Ulrich aus Heidelberg