Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 190709 B
Firma: FREY Immobilien GmbH
Sitz: Berlin
Veränderungen
HRB 190709 B: FREY Immobilien GmbH, Berlin, Chausseestraße 189, 15712 Königs Wus...
Veränderungen
HRB 190709 B: FREY Immobilien GmbH, Berlin, Chausseestraße 189, 15712 Königs Wus...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 25.10.2017 09:29:00
HRB 190709 B: FREY Immobilien GmbH, Berlin, c/o KWP Treuhand GmbH, Lietzenburger Straße 46, 10789 Berlin. Firma: FREY Immobilien GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: c/o KWP Treuhand GmbH, Lietzenburger Straße 46, 10789 Berlin; Gegenstand: Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie die Verwaltung eigenen Vermögens; der Erwerb gleichartiger oder ähnlicher Unternehmen, die Beteiligung an solchen, deren Vertretung und Geschäftsführung. Stamm- bzw. Grundkapital: 50.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Frey, Marie-Theres, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 13.07.2017; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der FREY AG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, HRB 115480 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 13.07.2017, 10.10.2017. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Frey, Marie-Theres aus Berlin