Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 190130 B
Firma: Fuxblau GmbH
Sitz: Berlin
Adresse: Langenscheidtstraße 12 B, 10827 Berlin
Veränderungen
HRB 190130 B: Fuxblau GmbH, Berlin, Langenscheidtstraße 12 B, 10827 Berlin. Vert...
Veränderungen
HRB 190130 B: Fuxblau GmbH, Berlin, Langenscheidtstraße 12 B, 10827 Berlin. Gesc...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 04.10.2017 10:53:00
HRB 190130 B: Fuxblau GmbH, Berlin, Langenscheidtstraße 12 B, 10827 Berlin. Firma: Fuxblau GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Langenscheidtstraße 12 B, 10827 Berlin; Gegenstand: Innovationsberatung und strategische Designberatung sowie inhaltliche Beratung und Weiterbildung in diesem Bereich. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Scupin, Olga, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 15.06.2017 mit Änderung vom 26.09.2017 in § 15 (Schlussbestimmungen); Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Fuxblau OHG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, HRA 53607 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 15.06.2017. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Scupin, Olga aus Berlin