Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 189417 B
Firma: Backwaren M & M GmbH
Sitz: Berlin
Veränderungen
HRB 189417 B: Backwaren M & M GmbH, Berlin, Tempelhofer Damm 192, 12099 Berlin. ...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 07.09.2017 09:45:00
HRB 189417 B: Backwaren M & M GmbH, Berlin, Tempelhofer Damm 192, 12099 Berlin. Firma: Backwaren M & M GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Tempelhofer Damm 192, 12099 Berlin; Gegenstand: Der erlaubnisfreie Lebensmitteleinzelhandel sowie Lebensmittelgroßhandel, das Aufbacken von vorgefertigten Backwarenrohteiglingen, der Großhandel mit tiefgefrorenen Lebensmitteln sowie die Kapitalbeteiligung an deren Unternehmen und der erlaubnisfreie Gaststättenbetrieb. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Mamioglu, Mahmut, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Prokura: 1. Feldmann, Boris, *XX.XX.XXXX, Berlin; Einzelprokura mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 10.08.2017; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Backwaren M & M KG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, HRA 45401 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 10.08.2017. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Feldmann, Boris aus Berlin,
Mamioglu, Mahmut aus Berlin