Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 186074 B
Firma: GFC Global Founders Capital GmbH
Sitz: Berlin
Veränderungen
HRB 186074 B: GFC Global Founders Capital GmbH, Berlin, Charlottenstraße 4, 1096...
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Neueintragungen
Veröffentlichung vom 21.04.2017 09:37:00
HRB 186074 B: GFC Global Founders Capital GmbH, Berlin, Charlottenstraße 4, 10969 Berlin. Firma: GFC Global Founders Capital GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Charlottenstraße 4, 10969 Berlin; Gegenstand: Die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften im In- und Ausland. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Jeschke, Arnt, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer: 2. Senitz, Christian, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 04.04.2017; Rechtsverhaeltnis: Eingetragen im Wege der grenzüberschreitenden Sitzverlegung aus Senningerberg/Luxemburg nach Berlin unter Wahrung der rechtlichen Identität. Bisher eingetragen im Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister (Nummer B 194.425) unter dem Namen GFC Global Founders Capital S.á.r.l. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Jeschke, Arnt aus Berlin,
Senitz, Christian aus Berlin