Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 181596 B
Firma: Recker Park GmbH
Sitz: Berlin
Löschungen
HRB 181596 B: Recker Park GmbH, Berlin, c/o TATTERSALL LORENZ Immobilienverwaltu...
Veränderungen
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Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 28.06.2019 08:31:00
HRB 181596 B: Recker Park GmbH, Berlin, c/o TATTERSALL LORENZ Immobilienverwaltung und -management GmbH, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: 1. Es wird darauf hingewiesen, dass der Entwurf des Verschmelzungsplans beim Handelsregister Charlottenburg eingereicht worden ist. 2. An der Verschmelzung sind beteiligt: a. als übertragende Gesellschaft die Recker Park GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit dem Sitz in Berlin, Deutschland, und b. als übernehmende Gesellschaft die Second German Property Portfolio S.à r.l., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach luxemburgischen Recht mit dem Sitz in Luxemburg (Stadt), Luxemburg. 3. Die Register, bei denen die beteiligten Gesellschaften eingetragen sind sowie die jeweilige Nummer der Eintragung lauten wie folgt: a. Die übertragende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 181596 B. b. Die übernehmende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister von Luxemburg (Registre de Commerce et des Sociétés Luxembourg) unter Nr. B113706. 4. Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften: a. Die Rechte der Gläubiger der übertragenden deutschen Gesellschaft ergeben sich aus § 122j UmwG. Danach wird den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten deutschen Recker Park GmbH, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag dieser Bekanntmachung, an dem der Entwurf des Verschmelzungsplans bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung konkret gefährdet wird, Sicherheit für diese Forderungen geleistet, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Das Recht auf Sicherheitsleistung steht den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Bekanntmachung des Entwurfs des Verschmelzungsplans entstanden sind. Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. § 122j UmwG erfasst keine Ansprüche, für die bereits anderweitig Sicherheit geleistet wurde. Dingliche Ansprüche werden nicht erfasst, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als dieser einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht auch bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruchs. b. Als Folge der Verschmelzung übernimmt die Second German Property Portfolio S.à r.l. vom Tag der Wirksamkeit der Verschmelzung an alle Verbindlichkeiten der Recker Park GmbH und ist ab diesem Zeitpunkt Schuldner etwaiger Forderungen gegen die Recker Park GmbH. c. Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden luxemburgischen Gesellschaft ergeben sich aus Artikel 1021-2 (2) 3) des Gesetzes von 1915. Gemäß Artikel 1021-9 des Gesetzes von 1915 können die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft, deren Forderungen vor dem Datum der Veröffentlichung der Urkunden liegen, welche die grenzüberschreitende Verschmelzung gemäß Artikel 1021-14 des Gesetzes von 1915 wiedergeben, unabhängig anders lautender Vereinbarungen innerhalb von zwei Monaten seit dieser Veröffentlichung einen Eilantrag auf die Bestellung von Sicherheiten für fällige und noch nicht fällige Forderungen an den Richter stellen, der den Vorsitz in der Kammer des Amtsgerichts für Handelssachen führt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Schuldnergesellschaft ihren Sitz hat, wenn sie glaubhaft machen können, dass die grenzüberschreitende Verschmelzung eine Gefahr für die Ausübung ihrer Rechte darstellt und dass die Gesellschaft ihnen noch nicht ausreichend Sicherheiten bereitgestellt hat. Der Vorsitzende lehnt diesen Antrag ab, falls der Gläubiger bereits ausreichend Sicherheiten hat oder falls solche aufgrund der finanziellen Situation der Gesellschaft nach der grenzüberschreitenden Verschmelzung nicht notwendig sind. Die Schuldnergesellschaft kann den Antrag abwehren indem sie an den Gläubiger leistet, auch wenn die Forderung in der Zukunft liegt. Wird die Sicherheit nicht fristgemäß bereitgestellt, wird der Anspruch sofort fällig. d. Unter der folgenden Anschrift können Gläubiger kostenlos vollständige Auskünfte zu den Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger beider Gesellschaften einholen: Ansprechpartner: Jochen Kauschmann Anschrift: Recker Park GmbH c/o TATTERSALL LORENZ Immobilienverwaltung und -management GmbH Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24 10785 Berlin, Deutschland E-Mail Adresse: jkauschmann@marathonfund.com Ansprüche von Gläubigern der beteiligten Gesellschaften sind ebenfalls unmittelbar an die oben genannte Anschrift zu richten. Die Anforderung von vollständigen Auskünften zu den Modalitäten sowie die Anmeldung von Forderungen gegen die beteiligten Gesellschaften sind schriftlich an die oben genannte Anschrift zu richten. Bei der Anmeldung von Forderungen ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, sodass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschung möglich ist. e. Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern ist nicht bekannt zu machen, da es sich hier um die Aufwärtsverschmelzung einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft handelt (Konzernverschmelzung). Außenstehende Minderheitsgesellschafter sind daher nicht vorhanden.Berichtigungen
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