Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 180512 B
Firma: X-Filme Creative Pool GmbH
Sitz: Berlin
Veränderungen
HRB 180512 B: X-Filme Creative Pool GmbH, Berlin, Kurfürstenstraße 57, 10785 Ber...
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HRB 180512 B: X-Filme Creative Pool GmbH, Berlin, Kurfürstenstraße 57, 10785 Ber...
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HRB 180512 B: X-Filme Creative Pool GmbH, Berlin, Kurfürstenstraße 57, 10785 Ber...
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HRB 180512 B: X-Filme Creative Pool GmbH, Berlin, Kurfürstenstraße 57, 10785 Ber...
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HRB 180512 B: X-Filme Creative Pool GmbH, Berlin, Kurfürstenstraße 57, 10785 Ber...
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HRB 180512 B: Firma / Name vormals: X-Filme Creative Pool Entertainment GmbH, Be...
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HRB 180512 B: X-Filme Creative Pool Entertainment GmbH, Berlin, Kurfürstenstraße...
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HRB 180512 B: X-Filme Creative Pool Entertainment GmbH, Berlin, Kurfürstenstraße...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 07.10.2016 13:02:00
HRB 180512 B: X-Filme Creative Pool Entertainment GmbH, Berlin, Kurfürstenstraße 57, 10785 Berlin. Firma: X-Filme Creative Pool Entertainment GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Kurfürstenstraße 57, 10785 Berlin; Zweigniederlassung errichtet: 1. X-Filme Creative Pool Entertainment GmbH Niederlassung Bayern 80799 München Rambergstraße 5, 80799 München; Gegenstand: Vermarktung und Produktion audiovisueller Erzeugnisse jeder Art, insbesondere: die Projektentwicklung von Kino- und TV-Filmen oder -Serien; die Produktion von Kino- und TV-Filmen und -Serien oder die Beteiligung daran; der Betrieb von Filmtheatern jeglicher Art und Größe; der Verleih von Kinofilmen und allen anderen Filmerzeugnissen; der Erwerb und Handel von Auswertungsrechten aller Art und von allen vorbeschriebenen Erzeugnissen; die Werbung für oben genannte Produkte; Durchführung von Beratung und Veranstaltungen zum Thema der oben genannten Produkte; alle branchenüblichen Nebengeschäfte. Die Erbringung von Beratungs- und Vermittlungsleistungen hinsichtlich der Auswahl, der Verwendung und des Erwerbs von Musik zur Filmherstellung und der Konzeption, Produktion und Zusammenstellung von Soundtracks sowie der Verkauf von Lizenzen. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Arndt, Stefan Martin, *XX.XX.XXXX, Potsdam; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer: 2. Schott, Uwe, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Prokura: 1. Polle, Michael, *XX.XX.XXXX, München; beschränkt auf die Zweigniederlassung Nr. 1 in 80799 München Prokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 29.08.2016; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch teilweise Übertragung des Vermögens als Gesamtheit der X-Filme Creative Pool GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 45829 B) auf Grund des Spaltungsplans vom 29.08.2016 und des Zustimmungsbeschlusses vom selben Tage. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Arndt, Stefan Martin aus Potsdam,
Polle, Michael aus München,
Schott, Uwe aus Berlin