Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 180144 B
Firma: PwC Certification Services GmbH
Sitz: Berlin
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HRB 180144 B: PwC Certification Services GmbH, Berlin, Kapelle-Ufer 4, 10117 Ber...
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HRB 180144 B: PwC Certification Services GmbH, Berlin, Kapelle-Ufer 4, 10117 Ber...
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HRB 180144 B: PwC Certification Services GmbH, Berlin, Kapelle-Ufer 14, 10117 Be...
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HRB 180144 B: Firma / Name vormals: PERSICON Cert GmbH, Berlin, Friedrichstraße ...
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HRB 180144 B: PERSICON Cert GmbH, Berlin, Friedrichstraße 100, 10117 Berlin. Ges...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 21.09.2016 13:14:00
HRB 180144 B: PERSICON Cert GmbH, Berlin, Friedrichstraße 100, 10117 Berlin. Firma: PERSICON Cert GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Friedrichstraße 100, 10117 Berlin; Gegenstand: Auditierung und Zertifizierung von Informations- und Managementsystemen; Stamm- bzw. Grundkapital: 50.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Dzombeta, Srdan, *XX.XX.XXXX, Berlin; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 16.09.2016; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der PERSICON Cert Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 114447 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 16.09.2016. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Dzombeta, Srdan aus Berlin