Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 179508 B
Firma: cook&clean GmbH
Sitz: Berlin
Adresse: Ermanstraße 26, 12163 Berlin
Veränderungen
HRB 179508 B: cook&clean GmbH, Berlin, Ermanstraße 26, 12163 Berlin. Geschäf...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 25.08.2016 14:17:00
HRB 179508 B: cook&clean GmbH, Berlin, Ermanstraße 26, 12163 Berlin. Firma: cook&clean GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Ermanstraße 26, 12163 Berlin; Gegenstand: Verpflegung und Reinigung von Schulen und Kindertagesstätten. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Seidel, Erika, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 17.06.2016; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch Ausgliederung des unter der Firma cook&clean - Verpflegung und Reinigung von Schulen und Kindertagesstätten - e.Kfr. von der Inhaberin Erika Seidel geführten Einzelunternehmens mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 39255 B) aus deren Vermögen gemäß Ausgliederungsplan vom 17.06.2016,09.08.2016 Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Seidel, Erika aus Berlin