Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 179035 B
Firma: Vermögensverwaltung Albrechtstraße GmbH
Sitz: Berlin
Adresse: Dietzgenstraße 51/53, 13156 Berlin
Veränderungen
HRB 179035 B: Vermögensverwaltung Albrechtstraße GmbH, Berlin, Dietzgenstraße 51...
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Neueintragungen
Veröffentlichung vom 08.08.2016 12:32:00
HRB 179035 B: Vermögensverwaltung Albrechtstraße GmbH, Berlin, Dietzgenstraße 51/53, 13156 Berlin. Firma: Vermögensverwaltung Albrechtstraße GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Dietzgenstraße 51/53, 13156 Berlin; Gegenstand: Erwerb, Verwaltung und Veräußerung von Wohn- und Geschäftshäusern in Berlin sowie Verwaltung sonstigen Immobilienvermögens; Stamm- bzw. Grundkapital: 100.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Hühne, Detlef, *XX.XX.XXXX, Oldenburg; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 14.06.2016; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Vermögensverwaltung Albrechtstraße GmbH & Co. KG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 35822) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 14.06.2016. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Hühne, Detlef aus Oldenburg