Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 176440 B
Firma: Humboldthafen Eins GmbH
Sitz: Frankfurt am Main
Veränderungen
HRB 176440 B: Humboldthafen Eins GmbH, Frankfurt am Main, Platz der Einheit 2, 6...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 03.05.2016 14:46:00
HRB 176440 B: Humboldthafen Eins GmbH, Berlin, Platz der Einheit 2, 60327 Frankfurt am Main. Firma: Humboldthafen Eins GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Platz der Einheit 2, 60327 Frankfurt am Main; Gegenstand: die Verwaltung und Vermietung der im Grundbuch des Amtsgerichts Berlin Mitte von Mitte, Blatt 30878N unter lfd. Nr. 2 eingetragenen Gebäude- und Freifläche (Flur 922 / Flurstück 152) sowie des darauf befindlichen Bürogebäudes Alexanderufer 1, 3, 5, 7 / Kapelle-Ufer 4, 5 in 10117 Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 250.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: 1. Dr. Himmelreich, Reinhard, *XX.XX.XXXX, Bad Homburg vdH. Geschäftsführer: 2. Dr. Konerding, Jan, *XX.XX.XXXX, Hamburg; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 24.11.2015; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Humboldthafen Eins SE mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 146062 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 24.11.2015. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Dr. Himmelreich, Reinhard aus Bad Homburg vdH.,
Dr. Konerding, Jan aus Hamburg