Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 175730 B
Firma: Kuper & Kuper Verwaltungs GmbH
Sitz: Berlin
Veränderungen
HRB 175730 B: Kuper & Kuper Verwaltungs GmbH, Berlin, Pestalozzistraße 4, 10625 ...
Veränderungen
HRB 175730 B: Firma / Name vormals: Zara Vermögensverwaltungs GmbH, Berlin, Birk...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 08.04.2016 11:58:00
HRB 175730 B: Zara Vermögensverwaltungs GmbH, Berlin, Birkenstraße 59, 10559 Berlin. Firma: Zara Vermögensverwaltungs GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Birkenstraße 59, 10559 Berlin; Gegenstand: Der Erwerb, die Verwaltung, die Modernisierung und Instandsetzung sowie der Verkauf von Immobilien und der Bau von Ein- und Mehrfamilienhäusern sowie die Vornahme aller sonstigen hiermit zusammenhängenden Geschäfte, ohne dass eine Tätigkeit gemäß § 34 c Gewerbeordnung übernommen wird. Es wird ausschließlich eigenes Vermögen verwaltet. Stamm- bzw. Grundkapital: 450.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Kuper, Guido, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 16.12.2015 mit Änderung vom 22.03.2016 in § 3 (Stammkapital, Stammeinlage); Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der ZARA Vermögensverwaltungs-AG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 74832 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 16.12.2015. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Kuper, Guido aus Berlin