Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 173941 B
Firma: Same Capital Grundstücksverwaltung II GmbH
Sitz: Berlin
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 02.02.2016 13:55:00
HRB 173941 B: Same Capital Grundstücksverwaltung II GmbH, Berlin, Kurfürstendamm 102, 10711 Berlin. Firma: Same Capital Grundstücksverwaltung II GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Kurfürstendamm 102, 10711 Berlin; Gegenstand: Die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere die Verwaltung und Vermietung eigenen Grundvermögens. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Jundef, Menachem, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer: 2. Klupp, Sascha, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 28.08.2015 mit Änderung vom 18.11.2015 in § 4 (Stammkapital). Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Same Capital Grundstücksverwaltung II GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 45062 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 28.08.2015, 18.11.2015. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Jundef, Menachem aus Berlin,
Klupp, Sascha aus Berlin