Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 173355 B
Firma: GesBiT Gesellschaft für Bildung und Teilhabe mbH
Sitz: Berlin
Adresse: Karl-Marx-Straße 122, 12043 Berlin
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Veröffentlichung vom 08.04.2016 12:46:00
HRB 173355 B: GesBiT Gesellschaft für Bildung und Teilhabe mbH, Berlin, Karl-Marx-Straße 122, 12043 Berlin. Stamm- bzw. Grundkapital: 27.400,00 EUR; Vertretungsregelung: Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft allein. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 24.02.2016 ist das Stammkapital erhöht um EUR 2.400,00 auf EUR 27.400,00 zum Zwecke der Durchführung der Übernahme eines Teils des Vermögens nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 24.02.2016 als Gesamtheit von der gsub - Gesellschaft für soziale Unternehmensberatung mbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 39610 B) im Wege der Ausgliederung und ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 3 (Stammkapital), § 4 (Geschäftsführung, Vertretung) und § 5 (Wettbewerbsverbot). Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft hat auf Grund des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 24.02.2016 Teile des Vermögens nach Maßgabe des Vertrages als Gesamtheit von der gsub - Gesellschaft für soziale Unternehmensberatung mbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 39610 B) im Wege der Ausgliederung übernommen. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Veränderungen
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Neueintragungen
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