Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 173223 B
Firma: Vermillion Beech Property GmbH
Sitz: Berlin
Adresse: Amelia-Mary-Earhart-Straße 8, 60549 Frankfurt am Main
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HRB 173223 B: Vermillion Beech Property GmbH, Berlin, c/o Youco24 Business Cente...
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HRB 173223 B: Vermillion Beech Property GmbH, Berlin, Wittestraße 30, Haus F, 13...
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Neueintragungen
Veröffentlichung vom 07.01.2016 17:34:00
HRB 173223 B: Vermillion Beech Property GmbH, Berlin, Wittestraße 30, Haus F, 13509 Berlin. Firma: Vermillion Beech Property GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Wittestraße 30, Haus F, 13509 Berlin; Gegenstand: Der Erwerb, die Vermietung und Verwaltung von Grundbesitz. Genehmigungspflichtige Tätigkeiten gemäß § 34 GewO werden nicht ausgeübt. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Gabay, Raanan, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 30.09.2015; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Grundstücksgesellschaft DANOVA 7 GmbH & Co. KG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 50121 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 30.09.2015. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Gabay, Raanan aus Berlin