Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 164887 B
Firma: Kant-Kindergarten gemeinnützige GmbH
Sitz: Berlin
Veränderungen
HRB 164887 B: Kant-Kindergarten gemeinnützige GmbH, Berlin, Ermanstraße 26, 1216...
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Neueintragungen
Veröffentlichung vom 11.02.2015 16:39:00
HRB 164887 B: Kant-Kindergarten gemeinnützige GmbH, Berlin, Ermanstraße 26, 12163 Berlin. Firma: Kant-Kindergarten gemeinnützige GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Ermanstraße 26, 12163 Berlin; Gegenstand: Die Förderung der Kindererziehung. Betrieb von Kindertagesstätten. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Seidel, Erika, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer: 2. Wagener, Franziska, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 23.12.2014; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Kantis Kinder-Klub e.V. mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, VR 10533 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 23.12.2014. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Seidel, Erika aus Berlin,
Wagener, Franziska aus Berlin