Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 164817 B
Firma: Restaurant Pastis GmbH
Sitz: Berlin
Veränderungen
HRB 164817 B: Restaurant Pastis GmbH, Berlin, Rüdesheimer Straße 9, 14197 Berlin...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 10.02.2015 13:16:00
HRB 164817 B: Restaurant Pastis GmbH, Berlin, Rüdesheimer Straße 9, 14197 Berlin. Firma: Restaurant Pastis GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Rüdesheimer Straße 9, 14197 Berlin; Gegenstand: Der Betrieb eines Restaurants sowie eines Catering Services. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Bouaroudj, Adeline, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer: 2. Garcia, Vincent, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 27.01.2015 mit Änderung vom 03.02.2015 in § 4 (Stammkapital und Geschäftsanteil); Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Restaurant Pastis oHG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 49693 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 27.01.2015; 03.02.2015. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Bouaroudj, Adeline aus Berlin,
Garcia, Vincent aus Berlin