Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 163687 B
Firma: SIAG Achtundzwanzigste Wohnen GmbH
Sitz: Schönefeld
Adresse: Willy-Brandt-Platz 2, 12529 Schönefeld
Veränderungen
HRB 163687 B: SIAG Achtundzwanzigste Wohnen GmbH, Schönefeld, Uhlandstraße 165, ...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 23.12.2014 14:07:00
HRB 163687 B: SIAG Achtundzwanzigste Wohnen GmbH, Berlin, Uhlandstraße 165, 10719 Berlin. Firma: SIAG Achtundzwanzigste Wohnen GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Uhlandstraße 165, 10719 Berlin; Gegenstand: Der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Immobilien und Erbbaurechten sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte und Aktivitäten. Die Gesellschaft übt keine Tätigkeit aus, die einer behördlichen oder gerichtlichen Erlaubnis oder Genehmigung bedarf. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Mingazzini, Jacopo, *XX.XX.XXXX, Stuttgart; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 28.10.2014; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der SIAG Achtundzwanzigste Wohnen GmbH & Co. KG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 39289 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 28.10.2014. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Mingazzini, Jacopo aus Stuttgart