Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 163460 B
Firma: Inter Stadt- und Wohnungsbau Grundstücksverwaltungs GmbH
Sitz: Berlin
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 15.12.2014 14:26:00
HRB 163460 B: Inter Stadt- und Wohnungsbau Grundstücksverwaltungs GmbH, Berlin, Kurfürstendamm 102, 10711 Berlin. Firma: Inter Stadt- und Wohnungsbau Grundstücksverwaltungs GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Kurfürstendamm 102, 10711 Berlin; Gegenstand: Der An- und Verkauf sowie die Verwaltung von Grundstücken. Die Gesellschaft ist zu allen nicht erlaubnispflichtigen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar dem Gegenstand des Unternehmens dienen geeignet sind. Stamm- bzw. Grundkapital: 41.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Klupp, Sascha Hans Bruno, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 29.08.2014 mit Neufassung vom 16.09.2014; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Inter Stadt- und Wohnungsbau GmbH & Co. Grundstücksverwaltungs KG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 43081 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 29.08.2014; 16.09.2014. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Klupp, Sascha Hans Bruno aus Berlin