Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 161806 B
Firma: Parcel Line GmbH
Sitz: Berlin
Adresse: Am Borsigturm 80, 13507 Berlin
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HRB 161806 B: Parcel Line GmbH, Sitz vormals: Berlin, Am Borsigturm 80, 13507 Be...
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HRB 161806 B: Parcel Line GmbH, Berlin, Am Borsigturm 80, 13507 Berlin. Vertretu...
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HRB 161806 B: Parcel Line GmbH, Berlin, Am Borsigturm 80, 13507 Berlin. Sitz / Z...
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HRB 161806 B: Parcel Line GmbH, Berlin, Blomberger Weg 8, 13437 Berlin. Vertretu...
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HRB 161806 B: Parcel Line GmbH, Berlin, Blomberger Weg 8, 13437 Berlin. Nicht me...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 01.10.2014 12:05:00
HRB 161806 B: Parcel Line GmbH, Berlin, Blomberger Weg 8, 13437 Berlin. Firma: Parcel Line GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Blomberger Weg 8, 13437 Berlin; Gegenstand: Ausführung von Transporten von Gegenständen jeglicher Art inklusive Vermietung von Fahrzeugen; Stamm- bzw. Grundkapital: 50.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Soliman, Adel, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 26.08.2014; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Parcel Line AG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 129354 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 26.08.2014; 10.09.2014. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Soliman, Adel aus Berlin