Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 156668 B
Firma: Abwicklungsgesellschaft TENOCUAT Technologies GmbH
Sitz: Berlin
Adresse: An den Treptowers 1, 12435 Berlin
Veränderungen
HRB 156668 B: Abwicklungsgesellschaft TENOCUAT Technologies GmbH, Berlin, An den...
Veränderungen
HRB 156668 B: AUCONET Technologies GmbH, Berlin, An den Treptowers 1, 12435 Berl...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 28.02.2014 14:33:00
HRB 156668 B: AUCONET Technologies GmbH, Berlin, An den Treptowers 1, 12435 Berlin. Firma: AUCONET Technologies GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: An den Treptowers 1, 12435 Berlin; Gegenstand: Die Entwicklung, der Vertrieb, die Lizensierung und die Pflege von Software und softwareähnlichen Produkten, einschließlich der Software-, Hardware- und Systemberatung. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Winter, Frank, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 17.01.2014; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der AUCONET Technologies GmbH & Co. KG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 36686 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 17.01.2014. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Winter, Frank aus Berlin