Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 155814 B
Firma: Auctionata Beteiligungs AG
Sitz: Berlin
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HRB 155814 B: Auctionata Paddle8 AG, Berlin, Franklinstraße 13, 10587 Berlin. Ni...
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HRB 155814 B: Auctionata Paddle8 AG, Berlin, Franklinstraße 13, 10587 Berlin. Pr...
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Vorgänge ohne Eintragung
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HRB 155814 B: Firma / Name vormals: Auctionata AG, Berlin, Franklinstraße 13, 10...
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HRB 155814 B: Auctionata AG, Berlin, Franklinstraße 13, 10587 Berlin. Nicht mehr...
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HRB 155814 B: Auctionata AG, Berlin, Franklinstraße 13, 10587 Berlin. Prokura: 1...
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HRB 155814 B: Auctionata AG, Berlin, Franklinstraße 13, 10587 Berlin. Sitz / Zwe...
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HRB 155814 B: Auctionata AG, Berlin, Kurfürstendamm 212, 10719 Berlin. Stamm- bz...
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HRB 155814 B: Auctionata AG, Berlin, Kurfürstendamm 212, 10719 Berlin. Als nicht...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 30.05.2014 08:33:00
HRB 155814 B: Auctionata Beteiligungs AG, Berlin, Kurfürstendamm 212, 10719 Berlin. Als nicht eingetragen wird gemäß § 122 d S. 2 UmwG veröffentlich: 1. Der gemeinsame Verschmelzungsplan der Auctionata Beteiligungs AG und der ISA Auctionata Auktionen AG, Wien, Osterreich, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 346362 g, ist beim Handelsregister eingereicht worden. 2. An der grenzüberschreitenden Verschmelzung sind beteiligt: a. die Auctionata Beteiligungs AG, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Berlin (Kurfürstendamm 212, 10719 Berlin), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 155814 B, als aufnehmende Rechtsträgerin und b. die ISA Auctionata Auktionen AG, eine Aktiengesellschaft österreichischen Rechts mit Sitz in Wien, Österreich (c/o Leuthner Rechtsanwalts GmbH, Canovagasse 7/10a, A-1010 Wien), eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 346362 g, als übertragende Rechtsträgerin. 3. Die Gläubiger der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften können ihre Rechte wie folgt ausüben: Etwaigen Gläubigern der übernehmenden Auctionata Beteiligungs AG ist gemäß § 22 i.V.m. § 122a Abs. 2 UmWG Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie (i) glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird, und (ii) binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister am Sitz der Auctionata Beteiligungs AG nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der Auctionata Beteiligungs AG nach § 122a Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 UmwG auf das Recht aus § 22 i.V.m. § 122a Abs. 2 UmwG hinzuweisen. Der Anspruch ist gegenüber der Auctionata Beteiligungs AG, Kurfürstendamm 212, 10719 Berlin, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zugrunde liegenden Forderung erforderlich, welche eine Individualisierung der Forderung möglich macht. In der Anmeldung muss der Gläubiger Umstände darlegen, die erwarten lassen, dass die Erfüllung seines Anspruchs durch die Verschmelzung gefährdet wird. Diese Umstände sind anhand von Beweismitteln wie z. B. Urkunden oder eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft zu machen. Den Gläubigern der übertragenden ISA Auctionata Auktionen AG ist gemäß § 13 Abs. 1 des österreichischen EU-Verschmelzungsgesetzes (EU-VerschG), wenn sie sich binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan bekannt gemacht worden ist, schriftlich zu diesem Zweck melden, für bis dahin entstehende Forderungen Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Einer solchen Glaubhaftmachung bedarf es nicht, wenn die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, wie sie nach der Eintragung der Verschmelzung besteht, niedriger ist als die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft. Da im gegenständlichen Fall die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der aus der Verschmelzung hervorgehenden (übernehmenden) Gesellschaft, Auctionata Beteiligungs AG, niedriger als die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft, ISA Auctionata Auktionen AG, ist, bedarf es einer solchen Glaubhaftmachung im vorliegenden Fall nicht. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht solchen Gläubigern der übertragenden ISA Auctionata Auktionen AG nicht zu, die im Fall der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und behördlich überwachten Deckungsmasse haben. Den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten sind gleichwertige Rechte zu gewähren oder die Änderung der Rechte oder das Recht selbst angemessen abzugelten. 4. Die Minderheitsgesellschafter der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften können ihre Rechte wie folgt ausüben: a. Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern der übernehmenden Gesellschaft ist nicht bekannt zu machen, da die Auctionata Beteiligungs AG als aufnehmende Gesellschaft zu 100 Prozent im Alleineigentum ihrer Aktionärin steht. b. Gemäß § 10 Abs. 1 EU-VerschG steht jedem Gesellschafter einer Gesellschaft, die ihre Vermögen auf eine Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat überträgt f im vorliegenden Fall somit den Aktionären der ISA Auctionata Auktionen AG (übertragende Gesellschaft) - gegenüber der Gesellschaft oder dem Dritten, der eine Barab?ndung angeboten hat (§ 5 Abs. 4 EU-VerschG), das Recht auf angemessene Barab?ndung gegen Hingabe seiner Anteile zu, wenn er gegen den Verschmelzungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat und vom Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bis zur Geltendmachung des Rechts Gesellschafter war. Das Angebot kann gleichzeitig mit dem Widerspruch zur Niederschrift in der Gesellschafterversammlung (Hauptversammlung) angenommen werden, andernfalls muss die Annahmeerklärung der ISA Auctionata Auktionen AG an der Geschäftsanschrift c/o Leuthner Rechtsanwalts GmbH, Canovagasse 7/10a, 1010 Wien, (bzw. dem Dritten, der die Barab?ndung angeboten hat) schriftlich binnen eines Monats nach dem Verschmelzungsbeschluss zugehen. Der Anspruch auf Barab?ndung ist mit der Eintragung der Verschmelzung bedingt, wird mit dieser Eintragung fällig und verjährt in drei Jahren, Die Kosten der Übertragung hat die Gesellschaft, ISA Auctionata Auktionen AG, (oder der Dritte) zu tragen. Für die Erfüllung der Barab?ndung einschließlich der Übertragungskosten ist den Ab?ndungsberechtigten Sicherheit zu leisten. Sämtliche Aktionäre der ISA Auctionata Auktionen AG verzichten ausdrücklich auf das Angebot einer Barab?ndung. Die Auctionata Beteiligungs AG (übernehmende Gesellschaft) beabsichtigt, in Übereinstimmung mit §12 Abs. 1 Z2 EU-VerschG bei Zustimmung der Gesellschafterversammlung zum Verschmelzungsplan ausdrücklich zu akzeptieren, dass (i) die Gesellschafter der ISA Auctionata Auktionen AG ein Überprüfungsverfahren betreffend das Umtauschverhältnis gemäß §§ 225 c ff. östAktG einleiten können und (ii) dieses Verfahren vor dem österreichischen Gericht eingeleitet werden kann, in dessen Sprengel die ISA Auctionata Auktionen AG ihren Sitz hat. Eine entsprechende Unterwerfungserklärung der Auctionata Beteiligungs AG (übernehmende Gesellschaft) vorausgesetzt, sind nur solche Aktionäre zum Antrag auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses berechtigt, die (i) vom Zeitpunkt der Beschlussfassung der ISA Auctionata Auktionen AG über die Verschmelzung bis zur Antragstellung Aktionäre der ISA Auctionata Auktionen AG waren und (ii) nicht auf Zuzahlungen oder zusätzliche Anteile verzichtet haben und entweder zur Niederschrift in der Hauptversammlung oder binnen eines Monats nach dem Verschmelzungsbeschluss gegenüber der Gesellschaft erklärt haben, dass sie den Antrag auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses zu stellen beabsichtigen. In der Bescheinigung nach § 14 Abs. 3 EU-VerschG, die Voraussetzung für die Durchführung der grenzüberschreitenden Verschmelzung ist, ist darauf hinzuweisen, ob und von welchem Gesellschafter eine solche Erklärung abgegeben wurde. Unterbleibt die Abgabe der Unterwerfungserklärung durch die Auctionata Beteiligungs AG, ist jeder Gesellschafter der ISA Auctionata Auktionen AG gemäß §§ 195 ff östAktG berechtigt, den Verschmelzungsbeschluss wegen Unangemessenheit des Umtauschverhältnisses anzufechten, wenn er gegen den Verschmelzungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Die Anfechtungsklage ist innerhalb eines Monats nach der Hauptversammlung, in der die Verschmelzung beschlossen wurde, beim zuständigen Gericht (Handelsgericht Wien) einzubringen. Unter der Geschäftsadresse der Auctionata Beteiligungs AG, Kurfürstendamm 212, 10719 Berlin, Deutschland, können kostenlos vollständige Auskünfte über oben genannte Modalitäten eingeholt werden.Neueintragungen
HRB 155814 B: Auctionata Beteiligungs AG, Berlin, Kurfürstendamm 212, 10719 Berl...