Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 153724 B
Firma: ALBI Grundstücksgesellschaft Albrechtstraße 19 GmbH
Sitz: Berlin
Veränderungen
HRB 153724 B: ALBI Grundstücksgesellschaft Albrechtstraße 19 GmbH, Berlin, c/o C...
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HRB 153724 B: ALBI Grundstücksgesellschaft Albrechtstraße 19 GmbH, Berlin, Tempe...
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HRB 153724 B: ALBI Grundstücksgesellschaft Albrechtstraße 19 GmbH, Berlin, Tempe...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 30.10.2013 11:03:00
HRB 153724 B: ALBI Grundstücksgesellschaft Albrechtstraße 19 GmbH, Berlin, Tempelhofer Damm 228, 12099 Berlin. Firma: ALBI Grundstücksgesellschaft Albrechtstraße 19 GmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Tempelhofer Damm 228, 12099 Berlin; Gegenstand: Die Verwaltung eigenen Vermögens. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1. Halbsgut, Ulrike, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 24.09.2013; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Grundstücksgesellschaft ALBI mbH & Co. Albrechtstraße 19 Kommanditgesellschaft mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 6080 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 24.09.2013. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Halbsgut, Ulrike aus Berlin
