Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 152834 B
Firma: Gameforge Berlin GmbH
Sitz: Karlsruhe
Adresse: Hardenbergstraße 9 A, 10623 Berlin
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 19.09.2013 12:00:00
Gameforge Berlin GmbH, Berlin, Hardenbergstraße 9 A, 10623 Berlin. Firma: Gameforge Berlin GmbH Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift:; Hardenbergstraße 9 A, 10623 Berlin Gegenstand: Die Entwicklung, der Betrieb und der Vertrieb sowie die nationale und internationale Vermarktung von Online-Computerspielen und Anwendungen und von allen zugehörigen Rechten und Lizenzen sowie das Anbieten und das Erbringen von Dienstleistungen im Internet. Stamm- bzw. Grundkapital: 2.900.000,00 EUR Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer:; 1. Haar, Tobias, *XX.XX.XXXX, Dielheim; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 02.08.2013 Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Gameforge Berlin AG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 102897 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 02.08.2013.; Es besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 13.05.2011 mit der Gameforge AG mit dem Sitz in Karlsruhe (Amtsgericht Mannheim, HRB 701268) als herrschender Gesellschaft, dem die Hauptversammlung durch Beschluss vom 28.06.2011 zugestimmt hat. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..Personen: Haar, Tobias aus Dielheim