Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 149568 B
Firma: Sourcefabric GmbH
Sitz: Berlin
Löschungen
HRB 149568 B: Sourcefabric GmbH, Berlin, c/o JBB Rechtsanwälte, Christinenstraße...
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Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 13.12.2019 14:46:00
HRB 149568 B: Sourcefabric GmbH, Berlin, Leuschnerdamm 31, Aufgang A, 10999 Berlin. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Beim Handelsregister ist nach § 122d UmwG ein Verschmelzungsplan betreffend eine grenzüberschreitende Verschmelzung eingereicht worden mit folgenden Angaben: 1. Es wird gebeten, einen Hinweis gem. § 10 HGB bekannt zu machen, wonach der gemeinsame Verschmelzungsplan beim Handelsregister eingereicht worden ist. 2. An der Verschmelzung sind die Sourcefabric GmbH, eine nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland errichtete Gesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit satzungsgemäßem Sitz in Berlin (Deutschland), inländische Geschäftsanschrift Leuschnerdamm 31, 10999 Berlin, als übertragende Gesellschaft und die Sourcefabric Ventures s.r.o., eine nach dem Recht der Tschechischen Republik errichtete Gesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (společnost s ručením omezeným) mit satzungsmäßigem Sitz in Prag (Tschechische Republik), Geschäftsanschrift: Salvátorská 10, 110 00 Prag 1, Tschechische Republik, als übernehmende Gesellschaft beteiligt. 3. a. Die übertragende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) unter HRB 149568. b. Die übernehmende Gesellschaft ist eingetragen im Handelsregister der Tschechischen Republik beim Stadtgericht Prag, Abteilung C, Einlage 238125, Identifikationsnummer 038 06 0901. 4. a. i. Nach deutschem Recht ergeben sich die Rechte der Gläubiger der übertragenden deutschen Sourcefabric GmbH aus § 122j UmwG. Gläubigern der übertragenden Gesellschaft, die binnen zwei Monaten nach dem Tag dieser Bekanntmachung des Verschmelzungsplans einen Anspruch gegen die übertragende Gesellschaft schriftlich anmelden, nach Grund und Höhe bezeichnen und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird, wird Sicherheit für diese Forderung gemäß § 232 BGB geleistet, soweit sie nicht Befriedigung erlangen können. Das Glaubhaftmachen erfordert die Darlegung einer konkreten Gefährdung der Forderung durch die Begleitumstände der Verschmelzung, insbesondere durch erhebliche Bilanzverluste der übernehmenden Gesellschaft, durch eine deutlich längere Prozessdauer im Ausland oder durch den Umstand, dass die Prozesskosten auch im Falle des Obsiegens vom Kläger zu tragen sind oder durch die Verlagerung bedeutender Vermögensmassen ins Ausland. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung besteht nur für solche Forderungen, die vor oder bis zu 15 Tage nach dieser Bekanntmachung des Verschmelzungsplans entstanden sind. Der Anspruch besteht auch nicht, soweit ein Gläubiger Befriedigung verlangen kann, seine Forderung also bereits fällig ist, oder wenn dem Gläubiger bereits ausreichend Sicherheit geleistet wurde. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht außerdem den Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung ist deren Zugang bei der übertragenden Gesellschaft. Die Gläubiger werden darauf hingewiesen, dass mit Wirksamwerden der Verschmelzung die Sourcefabric Ventures s.r.o., Prag, als übernehmende Gesellschaft Gläubiger bzw. Schuldner aller Ansprüche, Forderungen und Rechte ist, deren Gläubiger bzw. Schuldner vor Wirksamwerden der Verschmelzung die Sourcefabric GmbH, Berlin, als übertragende Gesellschaft gewesen ist. ii. Die Rechte der Gläubiger der übernehmenden tschechischen Sourcefabric Ventures s.r.o. ergeben sich aus Sicht des deutschen Rechts aus § 122a Abs. 2 UmwG i. V. m § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften außerhalb des Anwendungsbereichs des § 122j UmwG Sicherheit zu leisten, wenn sie spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung nach § 122a Abs. 2 i. V. m § 19 Abs. 3 UmwG in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung nach § 122a Abs. 2 i. V. m. § 19 Abs. 3 UmwG in das Handelsregister des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, der Anspruchsschuldner ist, gefordert werden muss. Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung gem. § 122a Abs. 2 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwG auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. iii. Hinsichtlich des Anspruchs eines Gläubigers der übertragenden oder der übernehmenden Gesellschaft ist unerheblich, ob dieser Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines so genannten obligatorischen Anspruchs verlangen. Weder § 122j UmwG noch § 22 UmwG erfasst dingliche Ansprüche, da insoweit der Gegenstand des dinglichen Rechts die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein, vielmehr besteht bei einem Anspruch auf Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen ein Sicherheitsbedürfnis hinsichtlich eines später eventuell daraus resultierenden Schadensersatzanspruches. Der Anspruch ist unmittelbar gegenüber der Sourcefabric GmbH unter deren Geschäftsanschrift Leuschnerdamm 31, 10999 Berlin, geltend zu machen. Hierzu ist eine genaue Beschreibung der dem Anspruch zu Grunde liegenden Forderung erforderlich, so dass eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Unter der vorgenannten Anschrift können im Übrigen vollständige kostenlose Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger eingeholt werden. iv. Inhaber von Sonderrechten nach § 23 UmwG existieren nicht. b. i. Nach tschechischem Recht ergeben sich die Rechte der Gläubiger der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft aus §§ 35 ff. CTA. ii. Vor Durchführung der Verschmelzung müssen die beteiligten Gesellschaften einen Hinweis auf die Einreichung des Verschmelzungsplans und anderer Unterlagen beim zuständigen Handelsregister und im tschechischen Wirtschaftsjournal (obchodní věstník) veröffentlichen. In diesem Hinweis sind u. a. die Gläubiger der Sourcefabric GmbH und der Sourcefabric Ventures s.r.o. auf die Modalitäten für die Ausübung ihrer Rechte hinzuweisen. iii. Nach tschechischem Recht können die Gläubiger der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Verschmelzung Dritten gegenüber wirksam in das tschechische Handelsregister eingetragen worden ist, eine ausreichende Sicherheit verlangen, wenn sich die Erfüllung ihrer ausstehenden Forderung durch die Verschmelzung verringert. Dieses Recht der Gläubiger erlischt mit Ablauf dieser Frist. iv. Besteht zwischen dem Gläubiger und der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften keine Einigung über die Art und Höhe der Sicherheit, entscheidet das Gericht über eine ausreichende Sicherheit in Bezug auf Art und Höhe der Forderung. v. Weist der Gläubiger nach, dass die Erfüllung seiner Forderung durch die Verschmelzung erheblich verringert wird und die Gesellschaft dem Gläubiger keine ausreichende Sicherheit geleistet hat, kann er verlangen, dass vor der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister eine ausreichende Sicherheit geleistet wird. vi. Das Recht auf Sicherheitsleistung steht Gläubiger nicht zu, die ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren haben, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens als gesicherte Gläubiger gelten oder deren Forderungen erst nach Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister entstanden sind. c. Der gemeinsame Verschmelzungsbericht liegt einen Monat vor den Gesellschafterversammlungen der Sourcefabric GmbH und der Sourcefabric Ventures s.r.o., die die Verschmelzung beschließen, zur Einsicht der Anteilsinhaber und der jeweiligen Mitarbeiter am Sitz der übertragenden bzw. der übernehmenden Gesellschaft aus. Die Gesellschafterin und die Mitarbeiter der jeweiligen Gesellschaft haben das Recht, mindestens einen Monat vor dem Datum der Beschlussfassung über den Verschmelzungsplan, den Verschmelzungsbericht am Sitz der jeweiligen Gesellschaft einzusehen. Weder die übernehmende Gesellschaft noch die übertragende Gesellschaft haben einen Betriebsrat. Der Verschmelzungsplan liegt mit Begleitunterlagen mindestens einen Monat vor der Gesellschafterversammlung der Sourcefabric Ventures s.r.o., die zur Verschmelzung beschließt, beim Handelsregister zur Einsicht aus sowie am Sitz der übernehmenden Gesellschaft. d. Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern gemäß §§ 122h und 122i UmwG ist nicht bekannt zu machen, da es sich um die Verschmelzung von Schwestergesellschaften mit derselben 100%igen Gesellschafterin handelt.Veränderungen
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Neueintragungen
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