Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 146614 B
Firma: INNOVA Business Development and Holding GmbH
Sitz: Berlin
Löschungen
HRB 146614 B: INNOVA Business Development and Holding GmbH, Berlin, Lückhoffstra...
Veränderungen
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Veröffentlichung vom 26.02.2015 13:24:00
HRB 146614 B: INNOVA Business Development and Holding GmbH, Berlin, Schopenhauerstr. 47, 14129 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Die Eintragung betreffend die Geschäftsanschrift ist von Amts wegen wie folgt berichtigt: Geschäftsanschrift: Schopenhauerstr. 47, 14129 Berlin; Gegenstand: Die Entwicklung von Geschäftsmodellen; der Erwerb und die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere von Unternehmensbeteiligungen und Immobilien, im eigenen Namen und für eigene Rechnung, nicht für Dritte und unter Ausschluss sämtlicher Tätigkeiten, die einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Kapitalanlagengesetzbuch (KAGB) bedürfen; die Beratung auf den Geschäftsfeldern der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie der Immobilienwirtschaft. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 25.02.2015 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in §§ 2 (Gegenstand) und 4 (Geschäftsführung). § 14 (Beirat) ist aufgehoben. Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 25.02.2015 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Infocom Gesellschaft für Informations- und Communicationstechnologie mit beschränkter Haftung mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg HRB 25983 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Veränderungen
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Neueintragungen
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