Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 144728 B
Firma: R & S Grundinvestment GmbH
Sitz: Berlin
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 26.09.2012 12:00:00
R & S Grundinvestment GmbH, Berlin, Spichernstraße 24, 10777 Berlin. Firma: R & S Grundinvestment GmbH Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift:; Spichernstraße 24, 10777 Berlin Gegenstand: Der Erwerb, die Bebauung und die Verwaltung von Immobilien auf eigene Rechnung. Stamm- bzw. Grundkapital: 600.000,00 EUR Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer:; 1. Rokeach, Phillip Henry, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer:; 2. Süsskind, Artur, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer:; 3. Süsskind, Yves, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 22.05.2012 Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der R & S Grundinvestment GmbH & Co KG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 34787 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 22.05.2012. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..Personen: Rokeach, Phillip Henry aus Berlin,
Süsskind, Artur aus Berlin,
Süsskind, Yves aus Berlin