Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 143757 B
Firma: Montageart GmbH
Sitz: Berlin
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HRB 143757 B: Montageart GmbH, Berlin, August-Borsig-Ring 30 a, 15566 Schöneiche...
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HRB 143757 B: Montageart GmbH, Berlin, Rialtoring 50, 12589 Berlin. Sitz / Zweig...
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HRB 143757 B: Montageart GmbH, Berlin, Raltoring 50, 12589 Berlin. Geschäftsführ...
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HRB 143757 B: Montageart GmbH, Berlin, Raltoring 50, 12589 Berlin. Prokura: 1. P...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 15.08.2012 12:00:00
Montageart GmbH, Berlin, Raltoring 50, 12589 Berlin. Firma: Montageart GmbH Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift:; Raltoring 50, 12589 Berlin Gegenstand: Die Montage von Möbeln, Solaranlagen, Messeständen und Ladeneinrichtungen. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer:; 1. Naumann, Andreas, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 21.06.2012 Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch Ausgliederung des unter der Firma Montageart e.K. vom Inhaber Andreas Naumann geführten Einzelunternehmens mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 45292 B) aus seinem Vermögen gemäß dem Ausgliederungsplan vom 21.06.2012. Die Ausgliederung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..Personen: Naumann, Andreas aus Berlin