Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 143188 B
Firma: Reliabel GmbH
Sitz: Berlin
Veränderungen
Reliabel GmbH, Berlin, Roelckestraße 152/153, 13086 Berlin. Stamm- bzw. Grundkap...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 18.07.2012 12:00:00
Reliabel GmbH, Berlin, Roelckestraße 152/153, 13086 Berlin. Firma: Reliabel GmbH Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift:; Roelckestraße 152/153, 13086 Berlin Gegenstand: Die Übernahme von Geschäftsanteilen und Geschäftsführungen für Dritte oder die Betreibung von und Beteiligungen an eigenen Unternehmungen. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer:; 1. Thömke, René, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 27.06.2012 Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch teilweise Übertragung des Vermögens als Gesamtheit der Divergenz GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 47720) auf Grund des Spaltungsplans vom 27.06.2012 und des Zustimmungsbeschlusses vom selben Tage. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..Personen: Thömke, René aus Berlin