Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 141417 B
Firma: Bluma Real Estate GmbH
Sitz: Pullach i. Isartal
Veränderungen
Bluma Real Estate GmbH, Pullach i. Isartal, Krausenstraße 8, 10117 Berlin. Sitz ...
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Bluma Real Estate GmbH, Berlin, Krausenstraße 8, 10117 Berlin. Prokura: 1. Leisc...
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Bluma Real Estate GmbH, Berlin, Krausenstraße 8, 10117 Berlin. Nicht mehr Geschä...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 25.04.2012 12:00:00
Bluma Real Estate GmbH, Berlin, Krausenstraße 8, 10117 Berlin. Firma: Bluma Real Estate GmbH Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift:; Krausenstraße 8, 10117 Berlin Gegenstand: Erwerb, Halten, Verwaltung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen, für eigene und fremde Rechnung, ohne hierzu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder Bewerbern zu verwenden; Erwerb, Halten und Verwaltung von eigenem Grundvermögen Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer:; 1. Elkon, Eyal, *XX.XX.XXXX, Amsterdam, Niederlande; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Bluma Real Estate GmbH & Co. KG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 37333 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 03.04.2012. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..Personen: Elkon, Eyal aus Amsterdam