Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 132348 B
Firma: Wildfang Aktiengesellschaft
Sitz: Berlin
Löschungen
Wildfang Aktiengesellschaft, Berlin, Staakener Straße 53-63, 13581 Berlin. Recht...
Veränderungen
Wildfang Aktiengesellschaft, Berlin, Staakener Straße 53-63, 13581 Berlin. Sitz ...
Veränderungen
Wildfang Aktiengesellschaft, Berlin, Miraustr. 38, 13509 Berlin. Rechtsverhaeltn...
Vorgänge ohne Eintragung
Veröffentlichung vom 21.11.2011 12:00:00
Wildfang Aktiengesellschaft, Berlin, Miraustr. 38, 13509 Berlin. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Die Gesellschaft hat den Entwurf eines Verschmelzungsplanes eingereicht, auf Grund dessen die Betec AG mit dem Sitz in Wien (Republik Österreich) als übertragende Gesellschaft auf die Gesellschaft durch Aufnahme verschmolzen werden soll. Gleichzeitig soll die Umwandlung der Gesellschaft in eine Europäische Aktiengesellschaft unter der Firma Wildfang SE mit Sitz in Berlin erfolgen. Es ist beabsichtigt, auf der Grundlage des eingereichten Verschmelzungsplanes die Betec AG , Wien, eingetragen im Firmenbuch des Handelsregisters Wien (Republik Österreich) FN 364 129 i, auf die Gesellschaft zu verschmelzen und die Gesellschaft dadurch in eine Europäische Gesellschaft / SE unter der Firma Wildfang SE mit Sitz in Berlin umzuwandeln. Es werden hierzu folgende Angaben bekanntgemacht: 1. Die verschmelzenden Gesellschaften haben folgende Rechtsform, Firma und Sitz: Wildfang Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Berlin, Betec Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Wien (Republik Österreich) 2. Die Urkunden der sich verschmelzenden Gesellschaften sind hinterlegt: Handelsregister Charlottenburg HRB 132348, für die Betec Aktiengesellschaft Handelsregister Wien, Firmenbuch Nummer FN 364 129 i 3. Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger der Wildfang AG gemäß Art. 24 Abs. 1 a) bis c) SE - VO sowie die Anschrift unter der erschöpfende Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können: Gemäß Art 24 Abs. 1 a) SE - VO findet das Recht des Mitgliedsstaates, das jeweils für die sich verschmelzenden Gesellschaften gilt, wie bei einer Verschmelzung von Aktiengesellschaften unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden Charakters der Verschmelzung zum Schutz der Interessen der sich verschmelzenden Gesellschaften Anwendung. Zum Schutz der Interessen der Gläubiger der Wildfang AG findet mithin § 22 Umwandlungsgesetz Anwendung. Danach ist den Gläubiger der Wildfang AG Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können, wenn sie binnen 6 Monaten nach dem Tag, an die die Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der Wildfang AG mach § 19 Abs. 3 Umwandlungsgesetz als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden. Die Eintragung gilt als bekannt gemacht mit Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung im Bundesanzeiger. Dieses Recht steht den Gläubigern der Wildfang AG jedoch nur zu, wenn Sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung der jeweiligen Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen. Gemäß § 22 Abs. 2 Umwandlungsrecht steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, den Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht wird. Für Anleihegläubiger der Wildfang AG (insbesondere Gläubiger von Wandel -, Options- und Gewinnanleihen) sowie für Inhaber von mit Sonderrechten ausgestatteten Wertpapieren außer Aktien (z.B. von Genusscheinen der Wildfang AG) gelten die vorstehend beschriebenen Gläubigerrechte gemäß Art. 24 Abs. 1 b) , c) SE - VO entsprechend. Die speziellen Gläubigerschutzrechte nach §§ 8, 13 SEAG finden keine Anwendung, weil der künftige Sitz der Wildfang SE in Deutschland ist. Unter folgender Anschrift können kostenlos weitere Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger eingeholt werden: Wildfang Aktiengesellschaft, Miraustr. 38, 13509 Berlin. 4. Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Minderheitsaktionäre der Wildfang AG gemäß Art. 24 Abs. 2 SE - VO sowie die Anschrift, unter der erschöpfende Auskünfte über diese Modalitäten kostenlos eingeholt werden können: Aktionäre der Wildfang AG können gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Wildfang AG über den Verschmelzungsplan Nichtigkeits- und Anfechtungsklage erheben. Die Nichtigkeitsklage muss gemäß § 14 Abs. 1 Umwandlungsgesetz binnen eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden, Sie kann nur auf die im Gesetz genannten Nichtigkeitsgründe gestützt werden. Ausschließlich zuständig ist das Landgericht Berlin als das Landgericht , in dessen Bezirk die Wildfang AG ihren Sitz hat. Die Anfechtungsklage muss ebenso binnen eines Monats nach Beschlussfassung der Hauptversammlung der Wildfang AG erhoben werden. Sie kann grundsätzlich auf jede Verletzung des Gesetzes oder der Satzung gestützt werden. Anfechtungsbefugt ist jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär der Wildfang AG, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluss Widerspruch zu Protokoll erklärt hat. Nicht erschienene Aktionäre sind nur dann anfechtungsbefugt, wenn sie zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden sind, die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen worden, der Gegenstand der Beschussfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist. Soweit die Anfechtungsklage auf das Erlangen von Sondervorteilen, § 243 Abs. 2 AktG, gestützt ist, ist jeder Aktionär anfechtungsbefugt, wenn er die Aktien schon vor Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte. Ausschließlich zuständig für die Anfechtungsklage ist das Landgericht Berlin als das Landgericht, in dessen Bezirk die Wildfang AG ihren Sitz hat. Wird der Hauptversammlungsbeschluss aufgrund von Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt, entfaltete das Urteil Wirkung gegenüber allen Aktionären sowie den Mitgliedern des Vorstandes und Aufsichtsrates, auch wenn sie nicht Partei sind. Eine Nichtigkeitserklärung des Beschlusses kommt nicht in Betracht, wenn der Beschluss zwischenzeitlich auf Grund eines Freigabeverfahrens nach § 16 Abs. 3 Umwandlungsgesetz in das Handelsregister am Sitz der Wildfang AG eingetragen und die Verschmelzung damit wirksam geworden ist. In diesem Fall wäre die Wildfang SE ggf. nach § 16 Abs. 3 Umwandlungsgesetzt verpflichtet, dem Anfechtungsgegner des Freigabeverfahrens den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der auf den Freigabebeschluss beruhenden Eintragung entstanden ist. Die Beseitigung der Wirkungen der Eintragung er Verschmelzung im Handelsregister der Wildfang AG bzw. Wildfang SE kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. Die Verfahrensbeendigung, gleich aus welchem Grund, ist von der Wildfang AG unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen, § 248 a S. 1 AktG. Die Bekanntmachung der Verfahrensbeendigung hat nach §§ 248 a S. 2, 149 Abs. 2 und 3 AktG deren Art, alle mit ihr im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen einschließlich Nebenabreden im vollständigen Wortlaut sowie die Namen der Beteiligten zu enthalten. Etwaige Leistungen der Wildfang AG und ihr zurechenbare Leistungen Dritter müssen gesondert beschrieben und hervorgehoben werden. Die vollständige Bekanntmachung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für alle Leistungspflichten. Die Wirksamkeit von verfahrensbeendendigen Prozesshandlungen bleibt hiervon unberührt. Trotz Unwirksamkeit bewirkte Leistungen können zurückgefordert werden. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Vereinbarungen, die zur Vermeidung eines Prozesses abgeschlossen werden. Aktionären der Wildfang AG steht kein Barabfindungsrecht nach § 7 SEAG zu. § 7 SEAG setzt voraus, das die SE aus deutscher Sicht ihren Sitz im Ausland hat. Das ist nicht der Fall, da die Wildfang AG aufnehmende Gesellschaft ist und der Künftige Sitz der Wildfang SE in Deutschland ist. Unter der folgenden Anschrift können kostenlos ergänzenden Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Minderheitsaktionäre eingeholt werden: Wildfang Aktiengesellschaft, Miraustr. 39 13509 Berlin.Neueintragungen
Wildfang Aktiengesellschaft, Berlin, Miraustr. 38, 13509 Berlin. Firma: Wildfang...