Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 128877 B
Firma: Unterstützungskasse der Baginski- Betriebe Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Sitz: Berlin
Löschungen
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Veröffentlichung vom 14.09.2016 12:22:00
HRB 128877 B: Unterstützungskasse der Baginski- Betriebe Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Berlin, Linkstr. 10, 10785 Berlin. Gegenstand: Ausschließlicher Gegenstand und Zweck der Gesellschaft ist die freiwillige, einmalige, wiederholte oder laufende Gewährung von Unterstützungen an die Betriebsangehörigen oder die früheren Betriebsangehörigen der Baginski-Betriebe nebst deren Angehörigen bei Hilfsbedürftigkeit und im Alter, also auch bei Krankheit, Invalidität und Ableben, mithin für alle Fälle der Not. Die einzelnen Baginski-Betriebe sind bzw. waren: 1. Pfizer Consumer Healthcare mit Sitz in Berlin (vormals Whitehall-Much GmbH bzw. Much Pharma mit Sitz in Münster, Westfalen; 2. die frühere Dr. Ballowitz u. Co. GmbH, die mit Wirkung vom 27 Juli 1993 auf die Much Pharma GmbH (ehemals Whitehall-Much GmbH, nunmehr Pfizer Consumer Healthcare GmbH) verschmolzen wurde; 3. die frühere L.M. Baginski Chemisch-paharmazeutische Fabrik GmbH, die ebenfalls mit Wirkung vom 27.Juli 1993 auf die Much Pharma GmbH (ehemals Whitehall-Much GmbH, nunmehr Pfizer Consumer Healthcare GmbH) verschmolzen wurde. Die Gesellschaft kann Alters-, Invaliden-, Witwen- und Waisenrente sowie Sterbegeld gewähren. Die Mehrzahl der Personen, denen die Leistungen der Gesellschaft zugute kommen sollen (Leistungsempfänger), darf sich nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht aus den Gesellschaftern oder deren Angehörigen zusammensetzen. Der Zweck der Gesellschaft darf nur mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes geändert werden. Die Gesellschafter können die Gesellschaft auch als reine Zahlstelle für durchlaufende Unterstützungen, Renten oder Pensionen einschalten, welche die Gesellschafter unmittelbar ihren Arbeitnehmern zukommen lassen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Die erfolgten Zuwendungen seitens der Gesellschafter können vorbehaltlich der Regelungen in § 8 über die Überdotierung nicht zurückgefordert werden. Die Leistungsempfänger haben keinerlei Beiträge oder sonstige Zuschüsse zu leisten, weder laufende noch einmalige. Sofern Leistungsverpflichtungen der Gesellschaft durch das Trägerunternehmen übernommen werden, werden die entsprechenden Leistungen der Gesellschaft mit Wirkung ab der Übernahme eingestellt. Vom gleichen Zeitpunkt an werden seitens der Gesellschaft keine weiteren Leistungen mehr an Leistungsempfänger oder -anwärter des Trägerunternehmens gewährt und es besteht auch keine diesbezügliche Einstandspflicht der Gesellschaft. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 29.08.2016 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 2 (Gegenstand).Neueintragungen
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