Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 125176 B
Firma: icon fashion group GmbH
Sitz: Berlin
Veränderungen
HRB 125176 B: icon fashion group GmbH, Berlin, Oberwallstr. 9, 10117 Berlin. Rec...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 04.03.2010 12:00:00
icon fashion group GmbH, Berlin, Oberwallstr. 9, 10117 Berlin. Firma: icon fashion group GmbH Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift:; Oberwallstr. 9, 10117 Berlin Gegenstand: Die Entwicklung und Vermarktung von Modeartikeln und Marken. Die Gesellschaft darf hierzu deutsche, ausländische und international registrierte Marken sowie Gemeinschaftsmarken anmelden, erwerben und veräußern. Sie ist ferner zum Abschluss von Lizenzverträgen betreffend die Nutzung von Marken befugt. Stamm- bzw. Grundkapital: 100.000,00 EUR Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer:; 1. Höfels, Markus, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 30.10.2009; in der Neufassung vom 10.12.2009 Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der icon fashion group AG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 111114) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 30.10.2009; 10.12.2009. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..Personen: Höfels, Markus aus Berlin