Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 124841 B
Firma: H&F Höch & Frevert GmbH
Sitz: Großbeeren
Adresse: Daimlerstr. 143, 12277 Berlin
Veränderungen
HRB 124841 B: H&F Höch & Frevert GmbH, Großbeeren, Daimlerstr. 143, 12277 Berlin...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 18.02.2010 12:00:00
H&F Höch & Frevert GmbH, Berlin, Daimlerstr. 143, 12277 Berlin. Firma: H&F Höch & Frevert GmbH Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift:; Daimlerstr. 143, 12277 Berlin Gegenstand: Die Qualitätssicherung und Kontrolle von Autobauteilen und alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer:; 1. Frevert, Michael, *XX.XX.XXXX, Dallgow; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten; Geschäftsführer:; 2. Höch, Olaf, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 26.01.2010; mit Änderung vom 03.02.2010. Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Höch & Frevert OHG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 43405) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 26.01.2010. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..Personen: Frevert, Michael aus Dallgow,
Höch, Olaf aus Berlin