Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 124471 B
Firma: BF Rückversicherungs-AG
Sitz: Büsingen
Veränderungen
BF Rückversicherungs-AG, Büsingen, Am Karlsbad 4-5, 10785 Berlin. Sitz / Zweigni...
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BF Rückversicherungs-AG, Berlin, Am Karlsbad 4-5, 10785 Berlin. Nicht mehr Vorst...
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BF Rückversicherungs-AG, Berlin, Am Karlsbad 4-5, 10785 Berlin. Vorstand:; 3. Dr...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 01.02.2010 12:00:00
BF Rückversicherungs-AG, Berlin, Am Karlsbad 4-5, 10785 Berlin. Firma: BF Rückversicherungs-AG Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift:; Am Karlsbad 4-5, 10785 Berlin Gegenstand: Die Rückversicherung, wobei die Gesellschaft lediglich bestehende Verträge oder Vertragsbestände fortführen, ändern und abwickeln sowie in in der Abwicklung befindliche Verträge oder Vertragsbestände im Wege der Bestandsübertragung, durch umwandlungsrechtliche Maßnahmen oder über eine Rückversicherungslösung übernehmen kann. Die Gesellschaft ist zu allen im Rahmen von § 120 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gegenstand des Unternehmens zu fördern. Stamm- bzw. Grundkapital: 3.000.000,00 EUR Vertretungsregelung: Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Gesellschaft wird von zwei Vorstandsmitgliedern oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Vorstand:; 1. Urselmann, Rolf Heinz, *XX.XX.XXXX, Berlin; War Vorstand:; 2. Giza, Johannes, *XX.XX.XXXX, Hamburg Rechtsform: Aktiengesellschaft Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der BF Rückversicherung mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 29978 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 18.12.2009. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..Personen: Giza, Johannes aus Hamburg,
Urselmann, Rolf Heinz aus Berlin