Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 121856 B
Firma: Fred und Carla Lottberg Stiftung Beteiligungsgesellschaft mbH
Sitz: Berlin
Löschungen
Fred und Carla Lottberg Stiftung Beteiligungsgesellschaft mbH, Berlin, Kurfürste...
Veränderungen
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Neueintragungen
Veröffentlichung vom 11.09.2009 12:00:00
Fred und Carla Lottberg Stiftung Beteiligungsgesellschaft mbH, Berlin, Heilbronner Str. 10, 10711 Berlin. Firma: Fred und Carla Lottberg Stiftung Beteiligungsgesellschaft mbH Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift:; Heilbronner Str. 10, 10711 Berlin Gegenstand: Die Verwaltung eigenen Vermögens sowie die Übernahme und Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen. Die Gesellschaft betreibt keine Geschäfte, die nach dem KWG, dem KAGG oder dem WpHG genehmigungspflichtig sind. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Jeder Geschäftsführer darf Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abschließen. Geschäftsführer:; 1. Kutzner, Ivonne, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 28.08.2009 Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch teilweise Übertragung des Vermögens als Gesamtheit der Königstadt Gesellschaft für Grundstücke und Industrie mbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 1330) auf Grund des Spaltungsplans vom 28.08.2009 und des Zustimmungsbeschlusses vom selben Tage. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..Personen: Kutzner, Ivonne aus Berlin