Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 109556 B
Firma: Architekten Petersen Gesellschaft von Architekten mbH
Sitz: Berlin
Veränderungen
Architekten Petersen Gesellschaft von Architekten mbH, BerlinEinsteinufer 63 A, ...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 25.09.2007 07:46:00
Architekten Petersen Gesellschaft von Architekten mbH, Berlin(Humboldtstr. 34, 14193 Berlin). Firma: Architekten Petersen Gesellschaft von Architekten mbH Sitz: Berlin Gegenstand: Die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken oder im Städtebau sowie Planungsleistungen gemäß den Leistungsbildern der Honorarordnung für Architekten und Ingenieur (HOAI). Sonstige Aufgaben werden nicht wahrgenomen. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000 EUR Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer:; 1. Petersen, Knud Peter, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Geschäftsführer:; 2. Dr. Petersen, Christina, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 09.07.2007 Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Architekten Petersen Partnerschaft mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, PR 494 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 09.07.2007. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..Personen: Dr. Petersen, Christina aus Berlin,
Petersen, Knud Peter aus Berlin