individueller aktivierender Pflege und Betreuung durch Pflegefachkräfte über 24 Stunden am Tag; > individueller Betreuung und Begleitung der Bewohner des Altenpflegeheims durch Präsenzkräfte am Tag; > Durchführung von tagesstrukturierenden Maßnahmen; > Erstversorgung im Notfall; > Veranstaltungen zur Förderung des Gemeinschaftslebens; > Wöchentlichen Einkaufsfahrten und Ausflügen; > Sterbebegleitung; > Hospizarbeit. - die Verwaltung und das Betreiben von Wohn-, Alters- und Pflegeheimen im Sinne des § 68 Nr. 1 AO - die Pflege, Betreuung und Aufnahme von hilfsbedürftigen Personen i.S.d. § 53 AO - die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen - die Förderung des gemeinschaftlichen Lebens in Einrichtungen im Rahmen ihres Zwecks - die Förderung und Unterstützung von Modellen und Projekten, die den Satzungszwecken dienen und diese unterstützen - Durchführung von Fachkongressen - durch Kooperationen mit anderen Einrichtungen und/oder Personen im Gesundheitswesen, soweit diese o. g. Satzungszwecke verfolgen. Ziel der Kooperationen ist die Sicherung und weitere Verbesserung einer patientenorientierten gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung. Eine unzulässige Mittelweitergabe an die Kooperationspartner ist ausgeschlossen. (5) Die Gesellschaft verwirklicht die in Abs. 3 genannten Zwecke auch im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens durch das Erbringen oder die Inanspruchnahme von Leistungen sowie ferner durch Verwaltungsdienstleistungen, Vermietung, Verpachtung oder Überlassung von Grundstücken, Gebäuden und Räumen, Nutzungsüberlassungen und durch personelle Dienstleistungen im Rahmen der jeweiligen rechtlichen Vorgaben (z.B. durch die Gestellung von Personal). Das planmäßige Zusammenwirken erfolgt mit den zum Unternehmensverbund um die Johannesstift Diakonie gAG gehörenden Tochter- und Beteiligungsgesellschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen sowie den in der Anlage genannten Gesellschaften. (6) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (7) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. § 58 der Abgabenordnung bleibt unberührt. (8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (9) Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. § 58 der Abgabenordnung bleibt unberührt. (10) Die Zuwendung von Mitteln an eine andere, freie, steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke nach Maßgabe des in § 2 dieses Vertrages genannten Gesellschaftszwecks zu verwenden hat, ist zulässig. Die Erfüllung des Gesellschaftszwecks durch Mittelzuwendung darf jedoch nicht überwiegen. (11) Die Gesellschaft darf ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.">
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Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 105987 B



Firma: Evangelisches Johannesstift Altenhilfe gGmbH
Sitz: Berlin
Adresse: Schönwalder Allee 26, 13587 Berlin

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