Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 104481 B
Firma: bmh-ibw architekten- und ingenieur GmbH
Sitz: Berlin
Adresse: Helmholtzstr. 2 - 9, 10587 Berlin
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HRB 104481 B: bmh-ibw architekten- und ingenieur GmbH, Berlin, Helmholtzstr. 2 -...
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Veröffentlichung vom 17.08.2015 14:47:00
HRB 104481 B: Firma / Name vormals: bmh architekten- und ingenieurgesellschaft mbH, Berlin, Helmholtzstr. 2 - 9, 10587 Berlin. Firma: bmh-ibw architekten- und ingenieur GmbH; Stamm- bzw. Grundkapital: 50.200,00 EUR; Geschäftsführer: 6. Wuttke, Detlef, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 16.07.2015 ist das Stammkapital zum Zwecke der Durchführung der Verschmelzung mit der IB Wuttke Baubetreuungsgesellschaft mbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 90449 B) um 25.100 EUR auf 50.200 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 1 (Firma), § 2 (Gegenstand des Unternehmens), 3 (Stammkapital, Stammeinlagen), 5 (Geschäftsführung, Vertretung), § 8 (Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte), 9 (Verfügung über Geschäftsanteile, Ankaufsrecht), § 10 (Jahresabschluss und Verwendung des Jahresergebnisses), § 12 (Anteilsübergang kraft Erbfolge), § 15 (Abtretung und Belastung von Geschäftsanteilen), § 17 (Bewertung und Abfindung) und § 20 (Befreiung von Wettbewerbsverboten). Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 16.07.2015 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die IB Wuttke Baubetreuungsgesellschaft mbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 90449 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.Personen: Wuttke, Detlef aus Berlin
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