Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 10446 B
Firma: Keding Immo Verwaltungs GmbH
Sitz: Berlin
Berichtigungen
HRB 10446 B: Firma / Name vormals: KEDING Immo Verwaltungs GmbH, Berlin, Potsdam...
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HRB 10446 B: Firma / Name vormals: Kapella Vermögensverwaltung GmbH, Berlin, Pot...
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HRB 10446 B: Kapella Vermögensverwaltung GmbH, Berlin, Potsdamer Straße 195, 107...
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Veröffentlichung vom 19.07.2012 12:00:00
Kapella Vermögensverwaltung GmbH, Berlin, Werdauer Weg 25, 10829 Berlin. Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift:; Werdauer Weg 25, 10829 Berlin Änderung zu Nr. 3:; Geschäftsführer:; Keding, Anne, geb. Kapella, *XX.XX.XXXX, Berlin, Diplom-Kaufmann; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Nicht mehr Geschäftsführer:; 1. Kapella, Anna-Maria, geb. Gerhards; Nicht mehr Geschäftsführer:; 2. Kapella, Fred Axel Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 06.07.2012 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Kapella Baustoffe Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg HRB 31627) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen.; Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 06.07.2012 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die Werdauer Weg Verwaltungs GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg HRB 116411) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..Personen: Keding, Anne, geb. Kapella aus Berlin