Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 103220 B
Firma: Quayside Catering Trade GmbH
Sitz: Berlin
Löschungen
HRB 103220 B: Quayside Catering Trade GmbH, Berlin, Salzufer 16, 10587 Berlin. R...
Veränderungen
ConGusto GmbH, Berlin, Salzufer 16, 10587 Berlin. Firma: Quayside Catering Trade...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 17.08.2006 09:53:00
ConGusto GmbH, Berlin(Medebacher Weg 3, 13507 Berlin). Firma: ConGusto GmbH Sitz: Berlin Gegenstand: Der Großhandel mit Großkücheneinrichtungen mit Zubehör sowie der Handel mit Kaffee und Tee. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000 EUR Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer:; Graf zu Bentheim-Tecklenburg-Rheda, Hubertus, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 07.07.2006 Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch Ausgliederung des unter der Firma ConGusto e. K. in Berlin geführten Unternehmens (Amtsgericht Charlottenburg HRA 38277 B) aus dem Vermögen des Inhabers Hubertus Graf zu Bentheim-Tecklenburg-Rheda auf Grund des Ausgliederungsplanes vom 07.07.2006. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig im Register des übertragenden Rechtsträgers erfolgten Eintragung wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist. . . . . . . . . . . . ..Personen: Graf zu Bentheim-Tecklenburg-Rheda, Hubertus aus Berlin