Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRB 102295 B
Firma: VolkerWessels Deutschland Servicegesellschaft mbH
Sitz: Wesel
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VolkerWessels Deutschland Servicegesellschaft mbH, Wesel(Trappstr. 6-8, 46483 W...
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VolkerWessels Deutschland Servicegesellschaft mbH, Berlin(Klärwerkstr. 1, 13597 ...
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Veröffentlichung vom 05.10.2006 06:49:00
VolkerWessels Deutschland Servicegesellschaft mbH, Berlin(Klärwerkstr. 1, 13597 Berlin). Stamm- bzw. Grundkapital: 25.050 EUR Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 24.08.2006 ist das Stammkapital zum Zwecke der Durchführung des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom gleichen Tage zwischen der Dr. Ing. Trapp & Co. Construktion, Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wesel als übertragender Rechtsträger und der Gesellschaft als übernehmender Rechtsträger um 50 EUR auf 25.050 EUR erhöht und der Gesellschaftvertrag geändert in § 6 (Stammkapital). Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft hat auf Grund des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 24.08.2006 und der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom gleichen Tage einen Teil des Vermögens der Dr. Ing. Trapp & Co. Construktion, Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wesel (Amtsgericht Duisburg, HRB 10507) als Gesamtheit durch Ausgliederung übernommen. Die Spaltung wird erst mit der Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..Neueintragungen
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