Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRA 48517 B
Firma: Matthäi Bauunternehmen GmbH & Co. KG
Sitz: Berlin
Adresse: Flottenstraße 24 d, 13407 Berlin
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HRA 48517 B: Matthäi Bauunternehmen GmbH & Co. KG, Berlin, Flottenstraße 24 d, 1...
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Neueintragungen
Veröffentlichung vom 13.08.2013 12:00:00
Matthäi Bauunternehmen GmbH & Co. KG, Berlin, Flottenstraße 24 d, 13407 Berlin. Firma: Matthäi Bauunternehmen GmbH & Co. KG Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift:; Flottenstraße 24 d, 13407 Berlin Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. Jeder persönlich haftende Gesellschafter darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Persönlich haftender Gesellschafter:; 1. M Asphalt Verwaltungs-GmbH, Freienhufen (Amtsgericht Cottbus, HRB 424 CB); mit der für ihre Geschäftsführer geltenden Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Kommanditgesellschaft Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch teilweise Übertragung des Vermögens als Gesamtheit der Matthäi Bauunternehmen GmbH & Co. KG mit Sitz in Verden (Amtsgericht Walsrode, HRA 120980) auf Grund des Spaltungsplans vom 18.07.2013 und des Zustimmungsbeschlusses vom selben Tage. Die Spaltung wird erst mit der Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..