Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRA 41552 B
Firma: Metro Cash & Carry Brunnthal GmbH & Co. KG
Sitz: Brunnthal, Landkreis München
Veränderungen
Metro Cash & Carry Brunnthal GmbH & Co. KG, Brunnthal, Landkreis München(Zusestr...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 13.08.2008 12:00:00
Metro Cash & Carry Brunnthal GmbH & Co. KG, Berlin(Nonnendammallee 135, 13599 Berlin). Firma: Metro Cash & Carry Brunnthal GmbH & Co. KG Sitz / Zweigniederlassung: Berlin Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Gesellschaft allein. persönlich haftender Gesellschafter:; 1. Metro SB-Großmärkte Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Mülheim an der Ruhr (Amtsgericht Duisburg, HRB 14301); mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Ihre Geschäftsführer dürfen Rechtsgeschäfte für die Kommanditgesellschaft mit sich als Vertreter Dritter abschließen Prokura: 1. Horn, Horst, *XX.XX.XXXX, Grafing; Prokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem weiteren Prokuristen; 2. Richter, Peter, *XX.XX.XXXX, Velbert; Prokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem weiteren Prokuristen; 3. Schwering, Matthias, *XX.XX.XXXX, Düsseldorf; Prokura gemeinsam mit einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem weiteren Prokuristen Rechtsform: Kommanditgesellschaft Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Metro Cash & Carry Brunnthal GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 14498 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 31.07.2008. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..Personen: Horn, Horst aus Grafing,
Richter, Peter aus Velbert,
Schwering, Matthias aus Düsseldorf