Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen HRA 38743 B
Firma: Populär im Pavillon am Reichstag GmbH & Co. KG
Sitz: Berlin
Löschungen
HRA 38743 B: Populär im Pavillon am Reichstag GmbH & Co. KG, Berlin, c/o Pavillo...
Veränderungen
Populär im Pavillon am Reichstag GmbH & Co. KG, Berlinc/o Pavillon am Reichstag,...
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 13.11.2006 16:09:00
Populär im Pavillon am Reichstag GmbH & Co. KG, Berlin(Scheidemannstraße/Pavillon am Reichstag, 10557 Berlin, Gegenstand: Die Gesellschaft befasst sich mit dem Betrib einer gastronomischen Einrichtung in Berlin mit allen damit verbundenen Anlagen.). Firma: Populär im Pavillon am Reichstag GmbH & Co. KG Sitz: Berlin Vertretungsregelung: Ist ein persönlich haftender Gesellschafter bestellt, vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei persönlich haftende Gesellschafter gemeinsam vertreten. Persönlich haftender Gesellschafter:; Populär Verwaltungs GmbH, Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 103937 B); mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Prokura: Schmaler, Adelheid, *XX.XX.XXXX, Werl; Einzelprokura; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Schmaler, Rainer, *XX.XX.XXXX, Werl; Einzelprokura; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich oder als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Kommanditgesellschaft Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Populär im Pavillon am Reichstag GmbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 101709 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 11.10.2006. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..Personen: Schmaler, Adelheid aus Werl,
Schmaler, Rainer aus Werl