Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen GnR 642 B
Firma: communio beteiligungsgenossenschaft eG
Sitz: Berlin
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GnR 642 B: communio beteiligungsgenossenschaft eG, Berlin (Großbeerenstraße 89, ...
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communio beteiligungsgenossenschaft eG, Berlin(Großbeerenstraße 89, 10963 Berlin...
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communio beteiligungsgenossenschaft eG, Berlin(Großbeerenstr. 89, 10963 Berlin)....
Neueintragungen
Veröffentlichung vom 13.07.2007 08:20:00
communio beteiligungsgenossenschaft eG, Berlin(Großbeerenstr. 89, 10963 Berlin). Firma: communio beteiligungsgenossenschaft eG Sitz: Berlin Gegenstand: Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs, der Wirtschaft sowie der sozialen und kulturellen Belange der Mitglieder durch Verwaltung von eigenem und von Treuhandvermögen im Wege des gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs.Gegenstand des Unternehmens ist die zweckgerechte Beteiligung an Unternehmen aller Art, deren Tätigkeit auf einem kaufmännisch eingerichteten und nach den Grundsätzen der Eigenwirtschaftlichkeit geführten Geschäftsbetrieb basiert und deren Unternehmensgegenstand nicht im Gegensatz zu den von den Mitgliedern der Genossenschaft verfolgten sozialen und kulturellen Belangen steht. Nachschusspflicht: keine Nachschusspflicht Vertretungregelung: Jedes Vorstandsmitglied vertritt die Gesellschaft allein. Vorstand: Vorstand:; 1.Dr. Schindler, Matthias, *XX.XX.XXXX, Berlin; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Eingetragene Genossenschaft; Die Satzung ist errichtet am 26.03.2007.; Die Satzung ist am 04.06.2007 geändert in § 32 (Bekanntmachungen). Rechtsverhaeltnis: Die Genossenschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Communio Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRB 52777) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 26.03.2007. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..Personen: Dr. Schindler, Matthias aus Berlin