Veröffentlichungen vom Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) zum Aktenzeichen GnR 474 B
Firma: Erste Marzahner Wohnungsgenossenschaft eG
Sitz: Berlin
Adresse: Blumberger Damm 178a, 12679 Berlin
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GnR 474 B: Firma / Name vormals: Erste Marzahner Wohnungsgenossenschaft eG, Berl...
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GnR 474 B: Erste Marzahner Wohnungsgenossenschaft eG, Berlin (Blumberger Damm 17...
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Erste Marzahner Wohnungsgenossenschaft eG, Berlin (Blumberger Damm 178, 12679 Be...
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Erste Marzahner Wohnungsgenossenschaft eG, Berlin (Blumberger Damm 178, 12679 Be...
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Veröffentlichung vom 13.11.2008 12:00:00
Erste Marzahner Wohnungsgenossenschaft e. G., Berlin(Blumberger Damm 178, 12679 Berlin). Firma: Erste Marzahner Wohnungsgenossenschaft eG Gegenstand: Die Genossenschaft kann Wohngebäude, Nichtwohngebäude und bauliche Anlagen in allen Rechts- und Nutzungsformen errichten, erwerben, bewirtschaften und verwalten. Sie kann alle im Bereich des Wohnungswesen, des Städtebaus und der Infrastruktur für die Genossenschaft notwendigen Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören die Erweiterung und Erhaltung des Wohnungsbestandes mit Betriebs- und Nebenanlagen, Gewerbeobjekte, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen sowie die Beteiligung an solchen Aufgaben. Die Genossenschaft führt ihre Geschäfte nach den Grundsätzen der Wohnungsgemeinnützigkeit im Rahmen dieser Satzung. Nachschusspflicht: Nachschusspflicht im Falle der Insolvenz, die Haftsumme beträgt 510 Euro Rechtsform: Die Satzung ist am 25.06.2008 geändert in § 2 (Zweck und Gegenstand), § 3 (Mitglieder), § 4 (Erwerb der Mitgliedschaft), § 6 (Beendigung der Mitgliedschaft), § 10 (Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft), § 11 (Ausschließung eines Mitgliedes), § 13 (Rechte der Mitglieder), § 16 (Pflichten der Mitglieder), 18 (Kündigung weiterer Anteile), § 21 (Vorstand), § 22 (Leitung und Vertretung der Genossenschaft), § 23 (Aufgaben und Pflichten des Vorstandes), § 24 (Aufsichtsrat), § 26 (Sorgfaltspflicht des Aufsichtsrates), § 29 (Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat), § 30 (Zusammensetzung der Vertreterversammlung und Stellung der Vertreter), § 32 (Einberufung der Vertreterversammlung), § 33 (Leitung der Vertreterversammlung und Beschlussfassung), § 34 (Zuständigkeit der Vertreterversammlung), § 35 (Mehrheitserfordernisse), § 42 (Bekanntmachungen), § 44 Auflösung)..