Handelsregister · VR 660393

Registerinformationen

Guttempler in Deutschland Landesverband Südwest (FOGT) e.V. · Amtsgericht Ulm

Unternehmen

Stammdaten

Firma
Guttempler in Deutschland Landesverband Südwest (FOGT) e.V.
Rechtsform
eingetragener Verein (e.V.)
Sitz
Heidenheim an der Brenz

Registerblatt

Stand der Angaben

Register
VR 660393
Gericht
Amtsgericht Ulm
Letzte Eintragung
12.11.2024
Abrufstand
08.03.2026
Quelle
Handelsregister

Vertretung

Allgemeine Vertretungsregelung

Leitung und Vertretung

Eingetragene Personen und Funktionen

Vorstand

Hildegard Angelika Wildmann

Heidenheim an der Brenz

Vorstand

Martin Kaltwasser

Steinheim am Albuch

Vorstand

Joachim Heinrich Beermann

Illingen

Vorstand

Frank Esgen

Mainz

Vorstand

Astrid Edith Valentin

Illingen

Weitere Registerangaben

Inhalt des Registerblatts nach Themen

Diese Angaben sind Bestandteile des aktuellen Registerblatts und keine fortlaufend nummerierten Veröffentlichungen.

Satzung

  • Satzung vom 30.10.1977 zuletzt geändert am 18.10.2009
  • Die Mitgliederversammlung vom 21.07.2023 hat die Änderung der Satzung in § 1 (Name) und § 8 (Mitgliedschaft in den Gemeinschaften) beschlossen.
  • Die Mitgliederversammlung vom 03.03.2024 hat die Änderung der Satzung in § 7a (SoberFriends und Förderer) und § 13 (Ausschlussverfahren) beschlossen.

Freitext

  • Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Freigegeben am 17.02.2015.
  • Tag der ersten Eintragung: 06.11.1978
  • Satzung Blatt: 113/121 Änderungsbeschluß Blatt: 214/215 und 220/221
  • Geänderte Satzung: Blatt 441 - 448
  • Geänderte Satzung: Blatt 491 - 498

Sonstige Rechtsverhältnisse

  • Mit dem Verein (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 03.07.2023 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 13.07.2023 und 21.07.2023 der Verein "Deutscher Guttempler-Orden (I.O.G.T.), Distrikt Rheinland-Pfalz und Saarland e.V.", Saarbrücken (Amtsgericht Saarbrücken VR 2851) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen.

Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.