HRB 23259
GPG Digitaldruck GmbH
aktuell 20 Ereignisse und BekanntmachungenStandort
August-Borsig-Straße 11a, 56070 KoblenzGeschäftsanschrift aus dem Handelsregister
Der Standort konnte in OpenStreetMap noch nicht eindeutig bestimmt werden.
Registerdaten
- Sitz
- Koblenz
- Rechtsform
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Letzte Eintragung
- 28.12.2020
- Datenstand
- 2025-10-19
- Quelle
- Handelsregister
Handelsregister
Leitung und Vertretung
Anton Fries
Lahnstein
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließenAllgemeine Vertretungsregelung
- Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Jeder Geschäftsführer ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten, an der die Gesellschaft als pesönlich haftende Gesellschafterin beteiligt ist, Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Handelsregister
Verfügbare Registerinformationen
Diese Übersicht zeigt ausschließlich Registerdokumente und Angaben, die in unserem lokalen Archiv vorliegen.
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Abrufstand 2025-10-19 Registerinformationen ansehenGegenstand des Unternehmens
Betrieb einer Digitaldruckerei mit Konfektion und aller damit zusammenhängenden werbetechnischen Umsetzungen sowie der Handel mit Aluminiumprofilsystemen.
Öffentliche Registerangaben
Bekanntmachungen und Ereignisse
Forderungsprüfung 21 IN 105/20 · GPG Digitaldruck GmbH · Insolvenzgericht Koblenz
- Insolvenzgericht
- Koblenz
- Aktenzeichen
- 21 IN 105/20
- Wirksam am
- 12.08.2026
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 23259
Die Insolvenzverwalterin, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 14.09.2026 schriftlich beim Insolvenzgericht Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss enthalten gegen welche Forderung konkret er sich richtet und inwieweit er sich gegen Grund, Betrag und Rang wendet. Nach Ablauf der Frist gilt die jeweilige Forderung als festgestellt, falls kein Insolvenzgläubiger oder die Insolvenzverwalterin die Forderung bestreitet.
56068 Koblenz, 11.08.2026
Das Amtsgericht -Abt.21-
21 IN 105/20
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Forderungsprüfung 21 IN 105/20 · GPG Digitaldruck GmbH · Insolvenzgericht Koblenz
- Insolvenzgericht
- Koblenz
- Aktenzeichen
- 21 IN 105/20
- Wirksam am
- 01.10.2025
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 23259
Die Insolvenzverwalterin, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 12.11.2025 schriftlich beim Insolvenzgericht Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss enthalten gegen welche Forderung konkret er sich richtet und inwieweit er sich gegen Grund, Betrag und Rang wendet. Nach Ablauf der Frist gilt die jeweilige Forderung als festgestellt, falls kein Insolvenzgläubiger oder die Insolvenzverwalterin die Forderung bestreitet.
56068 Koblenz, 01.10.2025
Das Amtsgericht -Abt.21-
21 IN 105/20
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 21 IN 105/20 · GPG Digitaldruck GmbH · Insolvenzgericht Koblenz
- Insolvenzgericht
- Koblenz
- Aktenzeichen
- 21 IN 105/20
- Wirksam am
- 08.11.2023
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 23259
Der Termin dient zur Beschlussfassung über Vergleichsabschlüsse mit den Schuldner-Geschäftsführern. Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung als erteilt, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO.
Der auf den 08.12.2023 bestimmte Termin wird aufgehoben.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
56068 Koblenz, 07.11.2023
Das Amtsgericht -Abt.21-
21 IN 105/20
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 21 IN 105/20 · GPG Digitaldruck GmbH · Insolvenzgericht Koblenz
- Insolvenzgericht
- Koblenz
- Aktenzeichen
- 21 IN 105/20
- Wirksam am
- 31.10.2023
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 23259
Der Termin dient zur Beschlussfassung über Vergleichsabschlüsse mit den Schuldner-Geschäftsführern. Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung als erteilt, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
56068 Koblenz, 30.10.2023
Das Amtsgericht -Abt.21-
21 IN 105/20
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 21 IN 105/20 · GPG Digitaldruck GmbH · Insolvenzgericht Koblenz
- Insolvenzgericht
- Koblenz
- Aktenzeichen
- 21 IN 105/20
- Wirksam am
- 31.01.2023
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 23259
vertreten durch:
1. Anton Fries, Weyerstraße 2, 56220 Kettig, (Geschäftsführer),
2. Daniel Gutendorf, Amselstraße 29, 56218 Mülheim-Kärlich, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte des Vertreters zu 2.:
Rechtsanwälte Klinge Hess Rechtsanwälte PartmbB, Rheinstraße 2a, 56068 Koblenz,
hat die Insolvenzverwalterin mit Bericht vom 13.01.2023 Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt.
56068 Koblenz, 30.01.2023
Das Amtsgericht - Abt.21
21 IN 105/20
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung 21 IN 105/20 · GPG Digitaldruck GmbH · Insolvenzgericht Koblenz
- Insolvenzgericht
- Koblenz
- Aktenzeichen
- 21 IN 105/20
- Wirksam am
- 16.11.2021
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 23259
xxx €
und der Auslagensatz auf
xxx €
zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer i.H.v. xxx €
insgesamt auf xxx € festgesetzt.
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im Insolvenzantragsverfahren besonders vergütet. Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten.
Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 S. 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.
Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im einzelnen verweist § 10 InsVV auf die insoweit für den Insolvenzverwalter geltenden Vorschriften unter §§ 1-9 InsVV und ordnet deren entsprechende Anwendung an.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich gem. 11 Abs. 1 i.V.m. § 1 InsVV nach dem Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des Insolvenzverwalters tatsächlich erstreckt hat. Berechnungsgrundlage ist somit für den vorläufigen Insolvenzverwalter der Wert des insgesamt verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens, dass seiner Tätigkeit während der vorläufigen Insolvenzverwaltung zugrunde lag (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung im Insolvenzverfahren InsVV/ VergVO, München, 1999, 2. Auflage, § 11 InsVV RN 39).
Aus dem vorgelegten Bericht nach § 156 InsO mit der entsprechenden Vermögensübersicht ergibt sich ein zu verwaltendes Vermögen in Höhe von 249.931,37 €. Dieser Wert ist nachfolgend Berechnungsgrundlage.
Da § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV für den Regelfall auf einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters abstellt, ist zunächst auf die oben dargelegten Berechnungsgrundlage die sog. fiktive Insolvenzverwaltervergütung zu ermitteln.
Nach § 2 Abs. 1 InsVV errechnet sich danach die Regelvergütung für den Insolvenzverwalter wie folgt:
Die Vergütung errechnet sich wie folgt:
40 % aus 25.000,00 € xxx €
25 % aus 25.000,00 € xxx €
7 % aus 199.931,37 € xxx €
Summe: xxx €
Im vorliegenden Insolvenzantragsverfahren wurde Rechtsanwältin Constance Rothamel am 20.10.2020 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Darüber hinaus wurde ein Allgemeines Verfügungsverbot mit Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis angeordnet.
Bereits für den Fall der Sicherung und Inbesitznahme der Vermögensgegenstände der Schuldnerin durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter ohne zusätzlichen Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ist nach der Begründung des Verordnungsgebers zur InsVV entsprechend der früheren Regelvergütung für einen Sequester einen Regelbruchteil von 25 % anzunehmen.
Für die durchgeführte vorläufige Insolvenzverwaltung sind folgende vergütungserhöhende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
a) 15 % Zuschlag für obstruktives Verhalten der Geschäftsführer
b) 10 % Zuschlag für die Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbots
Unter Berücksichtigung der dargelegten Erhöhungskriterien wird daher für das vorliegende Insolvenzantragsverfahren ein Bruchteil von 50 % für angemessen angesehen.
Somit ergibt sich eine Vergütung für die vorläufige Verwaltung in Höhe von xxx €.
Nach §§ 11, 10,8 Abs. 3 InsVV kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschalsatz fordern, der im 1. Jahr 15 %, danach 10 % der oben berechneten gesetzlichen Vergütung, höchtstens jedoch 250,00 € je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters beträgt.
Danach errechnet sich unter Berücksichtigung der Dauer des Insolvenzantragsverfahrens ( 3 Monate) vorliegend die Auslagenpauschale von xxx €.
Die berechnete Vergütung sowie die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind nach §§ 11,10,7 InsVV um die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 16 % zu erhöhen.
Der vollständige Vergütungsbeschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 € übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
oder bei dem
Landgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz
einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Koblenz, 15.11.2021
Das Amtsgericht - Abt. 21-
21 IN 105/20
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 23259 HRB 23259: GPG Digitaldruck GmbH, Koblenz, August-Borsig-Straße 11a, 56070 Koblenz. Die Gesellschaft ist aufgrund Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.
Forderungsprüfung 21 IN 105/20 · GPG Digitaldruck GmbH · Insolvenzgericht Koblenz
- Insolvenzgericht
- Koblenz
- Aktenzeichen
- 21 IN 105/20
- Wirksam am
- 18.12.2020
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 23259
11a, 56070 Koblenz (AG Koblenz, HRB 23259), vertr. d.: 1. Anton Fries,
August-Borsig-Straße 11a, 56070 Koblenz, (Geschäftsführer), 2. Daniel
Gutendorf, Amselstraße 29, 56218 Mülheim-Kärlich, (Geschäftsführer), ist am
17.12.2020 um 12:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Constance Rothamel, c/o FEIGL &
ROTHAMEL RAE & STB, Darmstädter Landstraße 116, 60598 Frankfurt am Main, Tel.:
069348784060, Fax: 069348784069, E-Mail: frankfurt@feigl.biz, Internet:
www.feigl.biz.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter
Beachtung des § 174 InsO bis zum 18.02.2021 anzumelden;
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche
Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in
Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird,
die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte
Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die
Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 18.03.2021.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
Ø Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
Ø Anträge über:
· die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
· die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
· die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
· besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin
(§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,
· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
· eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
· Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO
ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten
Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (18.02.2021)
und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich
geprüft werden (18.03.2021), liegt, in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen
nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene
Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag,
der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine
Widersprüche erhoben werden.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Koblenz, 18.12.2020
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 23259 HRB 23259: GPG Digitaldruck GmbH, Koblenz, August-Borsig-Straße 11a, 56070 Koblenz. Durch Beschluss des Amtsgerichts Koblenz (21 IN 105/20) vom 11.12.2020 ist der Gesellschaft zusätzlich ein allgemeines Verf…
HRB 23259 HRB 23259: GPG Digitaldruck GmbH, Koblenz, August-Borsig-Straße 11a, 56070 Koblenz. Nicht mehr Geschäftsführer: Gutendorf, Daniel, Urmitz, *XX.XX.XXXX.
Insolvenzbekanntmachung 21 IN 105/20 · GPG Digitaldruck GmbH · Insolvenzgericht Koblenz
- Insolvenzgericht
- Koblenz
- Aktenzeichen
- 21 IN 105/20
- Wirksam am
- 11.12.2020
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 23259
August-Borsig-Straße 11a, 56070 Koblenz (AG Koblenz, HRB 23259), vertr. d.: 1.
Anton Fries, August-Borsig-Straße 11a, 56070 Koblenz, (Geschäftsführer), 2.
Daniel Gutendorf, Amselstraße 29, 56218 Mülheim-Kärlich, (Geschäftsführer),
wird heute, am 11.12.2020 um 11:40 Uhr mit sofortiger Wirkung zur Sicherung der
künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes angeordnet:
1.
Es wird ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen ( § 21 Abs.2 Nr.2, 1.
Alt.InsO).
Damit wird der Antragstellerin allgemein verboten, über Gegenstände ihres
Vermögens zu verfügen, sie zu veräußern oder zu belasten. Unter dieses Verbot
fällt auch die Einziehung jeglicher Außenstände und Geldbeträge sowie die
Abtretung von Forderungen.
2.
Es wird die vollständige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin durch die
gerichtlich bestellte vorläufige Insolvenzverwalterin
Rechtsanwältin Constance Rothamel, c/o FEIGL & ROTHAMMEL RAE & STB, Darmstädter
Landstraße 116, 60598 Frankfurt am Main, Tel.: 069348784060, Fax: 069348784069,
E-Mail: frankfurt@feigl.biz, Internet: www.feigl.biz
angeordnet.
Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Antragstellerin geht auf die
Insolvenzverwalterin über ( § 22 Abs.1 Satz 1 InsO )
Die Insolvenzverwalterin hat daher gemäß § 22 Abs.1 Satz 2 InsO:
das Vermögen zu sichern und zu erhalten;
ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das
Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Minderung des
Vermögens zu vermeiden;
zu prüfen, ob das Vermögen der Antragstellerin die Verfahrenskosten decken
wird.
3.
Im Übrigen gelten die Anordnungen aus dem Beschluss vom 20.10.2020 über die
Anordnung der vorläufigen Verwaltung fort.
56068 Koblenz, 11.12.2020,
Das Amtsgericht - Abt. 21
21 IN 105/20
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
Insolvenzbekanntmachung 21 IN 105/20 · GPG Digitaldruck GmbH · Insolvenzgericht Koblenz
- Insolvenzgericht
- Koblenz
- Aktenzeichen
- 21 IN 105/20
- Wirksam am
- 20.10.2020
- Registerbezug
- Koblenz, HRB 23259
August-Borsig-Straße 11a, 56070 Koblenz (AG Koblenz, HRB 23259), vertr. d.: 1.
Anton Fries, August-Borsig-Straße 11a, 56070 Koblenz, (Geschäftsführer), 2.
Daniel Gutendorf, August-Borsig-Straße 11a, 56070 Koblenz, (Geschäftsführer),
wird heute, am 20.10.2020 um 11:25 Uhr mit sofortiger Wirkung zur Sicherung der
künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes angeordnet: Es
wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 InsO
angeordnet. Zum vorläufigen Verwalter wird Rechtsanwältin Constance Rothamel, c
/o FEIGL & ROTHAMMEL RAE & STB, Darmstädter Landstraße 116, 60598 Frankfurt am
Main, Tel.: 069348784060, Fax: 069348784069, E-Mail: frankfurt@feigl.biz,
Internet: www.feigl.biz bestellt. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit
Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2.
Alternative InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldner) wird
verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die Drittschuldner werden aufgefordert,
nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
56068 Koblenz, 20.10.2020,
Das Amtsgericht - Abt. 21
21 IN 105/20
Die Zuordnung erfolgt über Registergericht, Registerart und Registernummer. Geburtsdaten werden maskiert.
HRB 23259 HRB 23259: GPG Digitaldruck GmbH, Koblenz, August-Borsig-Straße 11a, 56070 Koblenz. Geschäftsführer: Gutendorf, Daniel, Urmitz, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellsc…
HRB 23259 HRB 23259: GPG Digitaldruck GmbH, Koblenz, August-Borsig-Straße 11a, 56070 Koblenz. Wohnort geändert; weiterhin Geschäftsführer: Fries, Anton, Lahnstein, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befu…
HRB 23259 HRB 23259: GPG Digitaldruck GmbH, Koblenz, August-Borsig-Straße 11a, 56070 Koblenz. Prokura erloschen: Gutendorf, Daniel, Koblenz, *XX.XX.XXXX.
HRB 23259 HRB 23259:GPG Digitaldruck GmbH, Koblenz, August-Borsig-Straße 11a, 56070 Koblenz.weiterhin nach Änderung der Vertretungsregelung Geschäftsführer: Fries, Anton, Koblenz, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberecht…
HRB 23259 HRB 23259:GPG Digitaldruck GmbH, Koblenz, August-Borsig-Straße 11a, 56070 Koblenz.Von Amts wegen gelöscht gemäß § 395 FamFG: Geschäftsführer: Gutendorf, Daniel, Koblenz, *XX.XX.XXXX.
HRB 23259 GPG Digitaldruck GmbH, Koblenz, August-Borsig-Straße 11a, 56070 Koblenz. Nicht mehr Geschäftsführer: Viertel, Martin, Bad Breisig, *XX.XX.XXXX.
HRB 23259 GPG Digitaldruck GmbH, Koblenz, August-Borsig-Straße 11a, 56070 Koblenz. Bestellt als Geschäftsführer: Gutendorf, Daniel, Koblenz, *XX.XX.XXXX, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesel…
HRB 23259 GPG Digitaldruck GmbH, Koblenz, August-Borsig-Straße 11a, 56070 Koblenz. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Geschäftsanschrift: August-Borsig-Straße 11a, 56070 Koblenz. Gegenstand: Betrieb einer Digitald…
Registerinformationen ohne Gewähr. Die Geschäftsanschrift stammt aus den amtlichen Registerangaben oder wird aus dem chronologischen Registerauszug übernommen.