die Vermittlung von Versicherungen aller Art und die Durchführung der damit verbundenen Hilfs- und Nebengeschäfte.
Vertretung
Allgemeine Vertretungsregelung
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluß kann Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft einzeln zu vertreten oder im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Leitung und Vertretung
Eingetragene Personen und Funktionen
Geschäftsführer(in)
Heinz-Gerd Thissen
Duisburg
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen Zweigniederlassung
Günter Wesendahl, Zweigniederlassung der Gerd Thissen GmbH Versicherungsmakler
Krefeld
Geschäftsführer(in)
Patricia Thissen
Duisburg
einzelvertretungsberechtigtmit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen
Weitere Registerangaben
Inhalt des Registerblatts nach Themen
Diese Angaben sind Bestandteile des aktuellen Registerblatts und keine fortlaufend nummerierten Veröffentlichungen.
Satzung
Gesellschaftsvertrag vom 03.02.1998
Die Gesellschafterversammlung vom 02. Oktober 2002 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 (Firma und Sitz) beschlossen.
Freitext
Tag der ersten Eintragung in Duisburg: 10.03.1998 Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten.
SB Bl. 1-13
Der Übertragungsfehler betreffend den Sitz der Gesellschaft wurde von Amts wegen berichtigt.
SB Bl. 14 - 28
SB Bl. 14 - 16
Von Amts wegen Verweis auf die Eintragung beim Gericht der Zweigniederlassung/en gemäß Artikel 61 Absatz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gelöscht und Postleitzahl zum Sitz der Zweigniederlassung gemäß § 43 Nr. 2 Handelsregisterverordnung ergänzt.
Die Darstellung wird aus den beim Handelsregister abgerufenen Angaben erzeugt. Sie ersetzt keinen amtlichen Registerauszug.